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Der Europäische Gerichtshof (EuGH C-120/21, C-518/20, C-727/20) hatte sich anlässlich dreier Fälle aus Deutschland jüngst mit dieser Thematik zu befassen und stärkte wiederum die Rechte der ArbeitnehmerInnen.

Grundsätzlich gilt in Österreich eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, aber wie so oft kommt es auf die Details an. Dies stellt der EuGH nun neuerlich klar und bestätigte eine Entscheidung aus dem Jahr 2018.

ArbeitnehmerInnen haben drei Jahre Zeit ihren Urlaub zu verbrauchen

Generell ist festzuhalten, dass laut österreichischem Urlaubsgesetz (UrlG) der Urlaubsanspruch zwar in dem Jahr zu verbrauchen ist, in dem er entstanden ist. Eine Ansammlung von Urlaubstagen ist jedoch zulässig. Nach § 4 Abs 5 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch erst nach zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. ArbeitnehmerInnen haben sohin insgesamt drei Jahre Zeit, ihren Urlaub zu verbrauchen. Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen.

Arbeitgeber müssen auf Urlaubstage hinweisen und den Urlaub auch ermöglichen

Entscheidend für den Verfall ist nunmehr, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen hat, sohin darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub zeitnah verfällt und muss die Freizeit für die Inanspruchnahme des Urlaubs auch vom Arbeitgeber ermöglicht werden. So verfällt der Urlaub beispielsweise auch nach 3 Jahren nicht, wenn ArbeitnehmerInnen den Urlaub wegen eines hohen Arbeitsaufwandes nicht in Anspruch nehmen konnten. Arbeitgeber haben nämlich dafür zu sorgen, dass die ArbeitnehmerInnen den Urlaubsanspruch tatsächlich auch in Anspruch nehmen können.

Arbeitgeber haben sohin ArbeitnehmerInnen aufzufordern, den angesparten Urlaub zu konsumieren und dies auch zu ermöglichen.

Bereits im November 2021 legte der Europäische Gerichtshof in einem anderen Fall dar (EuGH 25.11.2021 C-233/20), dass die österreichische Bestimmung des § 10 Abs 2 UrlG, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austritts nicht gebührt, unionsrechtswidrig ist. Auch in diesem Fall – zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshof aus Österreich, OGH 29.04.2020, 9 ObA 137/19s – stärkte der EuGH die Rechte der ArbeitnehmerInnen.

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