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Wintersport im Freien, egal ob Skifahren, Snowboardfahren, Tourengehen, Rodeln, Schlittenfahren, Eislaufen, Wandern etc. erfreut sich nicht nur in Österreich großer Beliebtheit, sondern zieht in den in den anstehenden Wintermonaten auch etliche Touristen aus dem Ausland nach Österreich. So schön die Aktivitäten in der Natur im Winter auch sind, bringen diese erhebliche Gefahren mit sich.

Der Skiunfall stellt eine der häufigsten Unfallarten in dieser Hinsicht dar, welcher bedauerlicherweise aufgrund der hohen Fahrgeschwindigkeit und kaum vorhandener Sicherheitsaspekte sehr oft mit schweren Folgen verbunden ist. 

Unabhängig davon, ob Sie mit einem anderen Skifahrer („klassischer Skiunfall“), einem Pistengerät oder ähnlichem kollidieren oder aufgrund einer mangelnden Piste bzw. Pistenabsicherung zu Sturz kommen, folgende Punkte müssen Sie jedenfalls beachten, um später Schaden von sich abzuwenden oder Ihre Ansprüche geltend machen zu können: 

1. Die richtige Unfalldokumentation:

Nur, wenn Unfallhergang und beteiligte Personen klar dokumentiert werden, können Ansprüche bestmöglich durchgesetzt oder abgewehrt werden. Sobald also ein Unfall passiert ist, sollten Sie oder Ihre Begleitpersonen an die Dokumentation denken. Folgende Informationen sollten Sie jedenfalls sammeln bzw. sicherstellen:

  • Kontaktdaten der Unfallbeteiligten und Zeug*innen
  • Daten der Versicherungen (Polizzennummer & Versicherungsinstitut)
  • Fotos & Skizzen der Unfallörtlichkeit mit markanten Hinweis- und Anhaltspunkten (zB. Pistenbegrenzungsposten, Liftsäulen, Eisplatten, Ski- und Fahrspuren, Hindernisse etc.).
  • Fotos der Unfallendlage & der Ausrüstung

2. Unfallbericht – nur unterschreiben, wenn Sie 100% einverstanden sind

Auch ein Unfallbericht ist bei einem Unfall – sofern möglich – jedenfalls anzufertigen und im besten Fall von beiden Seiten zu unterschreiben. Doch Achtung: Unterzeichnen Sie diesen Bericht nur dann, wenn Sie der Darstellung des Unfalls auch wirklich zustimmen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und fertigen Sie im Streitfall einen eigenen Unfallbericht sowie ein Gedankenprotokoll an. Das kann Ihnen im Streitfall eine große Hilfe sein. 

3. Ob Personenschaden oder nicht – verständigen Sie jedenfalls die Polizei

Sobald Personen verletzt wurden, sind Polizei und weitere Einsatzkräfte (Rettung) ohnehin zu verständigen. Doch auch ohne Personenschaden empfiehlt es sich, jedenfalls die Polizei zu rufen. Sie kann ebenfalls einen offiziellen Unfallbericht aufnehmen sowie einen Aktenvermerk erstellen. Jede Aufzeichnung des Unfallhergangs sowie des entstandenen Schadens hilft Ihnen später in der Geltendmachung Ihrer Ansprüche bzw. auch darin, erhobene Anschuldigungen abzuwehren.

4. Erste Hilfe ist verpflichtend

Sollten Personen zu Schaden gekommen sein, ist sofort Erste Hilfe zu leisten. Das sagt uns nicht nur der gesunde Menschenverstand, es ist außerdem gesetzlich vorgeschrieben. Denn wenn keine helfenden Schritte gesetzt werden, machen Sie sich strafbar. Denken Sie stets daran: der schlimmste Fehler bei der Ersten Hilfe, ist nicht zu helfen! 

5. Gesetzeslage und Sachverständige

Beim Skiunfall kann hinsichtlich der zu klärenden Schuldfrage neben der “klassischen” schadenersatzrechtlichen Verschuldenshaftung auch auf die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) Rückgriff genommen werden. 

Kollidieren Sie mit einem anderen Skifahrer, kommen die „klassischen” schadenersatzrechtlichen Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung und wird unter anderem geprüft, wer gegen die FIS- oder POE-Regeln verstoßen hat. Kommen Sie aufgrund einer mangelhaften Piste (bspw. schlechte Pistenpräparierung) zu Sturz, kollidieren Sie mit einem Pistengerät oder verletzten Sie sich aufgrund einer mangelhaften Pistenabsicherung, kommen neben der verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung auch vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Liftbetreiber in Betracht.

Die FIS- und POE-Regeln (allgemeine Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes und der Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit) sind zwar keine gültigen Rechtsnormen, es kommt ihnen aber laut höchstrichterlicher Rechtsprechung als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des heutigen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, erhebliche Bedeutung zu. Sie werden daher von den österreichischen Gerichten – sowie auch in vielen anderen Ländern – zur Klärung der Schuldfrage  herangezogen. Jedenfalls aber werden bei einem Gerichtsverfahren zur Klärung der Verschuldensfrage einschlägige skitechnische Sachverständige beigezogen. Zuständig ist jenes Gereicht, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. 

6. Beteiligte aus dem Ausland

Auch die Beteiligung von Personen aus dem Ausland hindert nicht die Geltendmachung Ihrer Ansprüche bzw. deren Abwehr. Welches materielle Recht anwendbar ist und welches Gericht zuständig ist, klärt beim „klassischen Skiunfall“ die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (kurz als „Rom II-Verordnung“ bezeichnet).

Ist am eine Person aus dem EU-Ausland beteiligt, ist der Unfall nach österreichischem Recht zu beurteilen, wenn das Ereignis oder die indirekten Schadenfolgen, sohin der Unfall und die Verletzungen, in Österreich eingetreten sind. Zuständig ist für diesen Fall jenes Gereicht, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat, sohin ein österreichisches Bezirks- oder Landesgericht. Im Übrigen gilt dies auch für Personen aus Drittstatten.

7. Diese Ansprüche können in Folge eines Unfalls geltend gemacht werden (Auszug):

  • Sachschaden an der Ausrüstung (zB. Ski, Bindung, Schuhe, Kleidung etc.)
  • Frustrierte Aufwände und anerlaufene Spesen
  • Hubschrauber- und Bergungskosten
  • Schmerzengeld
  • Heilkostenersatz
  • Behandlungskosten
  • Pflege- und Haushaltshilfe
  • Kosmetische Operationen
  • Verunstaltungsentschädigung
  • Feststellung von Spät- und Dauerfolgen
  • Verdienstentgang

 

 

 

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