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Der Oberste Gerichtshof hatte sich jüngst in seiner Entscheidung vom 25.01.2022 zu 4 Ob 174/21y mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen:

Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls suchte die Klägerin einen Wahlarzt auf, der ihr zur operativen Entfernung des Bandscheibenvorfalls riet. Der Eingriff erfolgte mit der jüngeren endoskopischen Methode – anstatt der offenen – durch einen Facharzt in einem Krankenhaus. Generell muss erwähnt werden, dass die Erfahrung eines Arztes bei der Endoskopie eine große Rolle spielt.

In diesem konkreten Fall hat der Facharzt zwar alle notwendigen Ausbildungen für die endoskopische Methode abgeschlossen, die Klägerin war jedoch erst seine fünfte Operation dieser Art und seine Erfahrung war entsprechend gering.

Die Aufklärung über allgemeine Operationsrisiken und Nervenverletzungen wurde vom Arzt vollständig und korrekt durchgeführt. Allerdings hat er der Patientin nicht mitgeteilt, wie unerfahren er in dieser Behandlungsmethode ist.

Die Klägerin litt postoperativ an Lähmungserscheinungen am rechten Bein und an starken Schmerzen und musste daher weitere Operationen vornehmen. Trotzdem ist sie nach wie vor nicht beschwerdefrei. Sie begehrte daher vom Krankenhaus, in welchem sie vom Facharzt operiert wurde, aus dem Behandlungsvertrag heraus, gestützt auf einen Behandlungsfehler sowie aufgrund eines Aufklärungsmangels, rund € 79.000,00 Schadenersatz, davon rund € 60.000 Schmerzengeld.

In dieser Sache entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Arzt, welcher eine Operation nach den Regeln der ärztlichen Ausbildung und der ärztlichen Kunst nach der gewählten Methode durchführen darf, nicht verpflichtet ist, Patient*innen über seine relative geringe praktische Erfahrung mit dieser Methode aufzuklären (vgl. auch 4 Ob 166/08b).

Doch wofür haften Ärzt*innen, Rechtsträger von Krankenhäusern oder Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe nun wirklich?

1. Der „klassische“ Behandlungsfehler (umgangssprachlich Kunstfehler genannt)

Der behandelnde Arzt hat eine Behandlung fachgerecht, nach den anerkannten medizinischen Maßstäben bzw. Regeln, sohin dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechend durchzuführen (lege artis). Er schuldet jedoch keinen Erfolg, somit auch nicht die Wiederherstellung der Gesundheit der Patient*innen. Behandelt der Arzt die Patient*innen nicht in diesem Sinne, haftet er für die aus solchen Behandlungs-/Kunstfehlern entstandenen Schäden wie bei einer „normalen“ Körperverletzung; stellt doch die medizinische Behandlung einen Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität dar.

2. Aufklärungsfehler

Eine Haftung des Arztes liegt auch dann vor – und hat diese Haftungsgrundlage große praktische Bedeutung –, wenn dieser Patient*innen nicht über die Risiken des Eingriffs ausreichend aufklärt. Die Aufklärung muss nicht nur typische Risiken, sondern auch alternative Behandlungs- und Heilmethoden umfassen. Die Einwilligung wäre in diesem Fall wegen mangelhafter Aufklärung ungültig und liegt ohne gültige Einwilligung eine rechtswidrige Behandlung vor. Der Arzt haftet bei Vorliegen einer mangelhaften Aufklärung sogar dann, wenn die Behandlung lege artis erfolgte und sich nur das normale Operationsrisiko verwirklichte.

3. Dokumentationspflicht

Der Arzt ist darüber hinaus auch verpflichtet hinsichtlich Behandlung und Aufklärung eine Dokumentation zu führen und diese zumindest 10 Jahre aufzubewahren. Verletzt er diese Pflicht, führt dies zur widerleglichen Vermutung, dass nicht dokumentierte Maßnahmen nicht gesetzt wurden.

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