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Dass die Verweigerung eines Alkoholtests grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweist wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, darüber hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden und ist allgemein bekannt.

Verweigert man sohin den Alkotest, gilt dies als „im Zustand der Trunkenheit begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretung“ und die Fahrlizenz (Führerschein) ist weg. Egal, ob man nüchtern war oder nicht.

Jüngst entschied der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0219, dass eine derartige Weigerung auch weitläufigere Folgen haben kann.

In dieser Entscheidung erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass sich eine derartige Verweigerung allgemein negativ auf die sogenannte „Verlässlichkeit“ auswirken  kann. Diese ist aber eine Grundvoraussetzung etwa für einen Waffenschein und – wie in gegenständlichem Fall des Verwaltungsgerichtshofs – für eine Waffenbesitzkarte. Insofern kann also mangels Verlässlichkeit die waffenrechtliche Berechtigung entzogen werden, wenn im Straßenverkehr der Alkotest verweigert wird.

Ob es angesichts der aktuellen Entscheidung zukünftig weitere derartige Folgewirkungen auch auf andere die Verlässlichkeit voraussetzende Rechtstatbestände, beispielsweise im Gewerberecht etc., haben wird, ist derzeit nicht voraussehbar und bleibt der künftigen Rechtsprechung und Judikatur der obersten Gerichte vorbehalten.

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