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Erwachsenenschutzrecht – Übernahme von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen

Die Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit der betroffenen Person so lange wie möglich zu erhalten, ist das Ziel des Erwachsenenschutzrechts. Hierzu gibt es vier Arten der Vertretung einer unterstützungsbedürftigen Person:

  • Vorsorgevollmacht
  • Gewählte Erwachsenenvertretung
  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung
  • Gerichtliche Erwachsenenvertretung (vormals Sachwalterschaft)

Kann die betroffene Person bei der Vorsorgevollmacht und – bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen – gewählten Erwachsenenvertretung noch selbstständig Bevollmächtigte nennen, welche im Falle des Verlustes der Handlungsfähigkeit für sie auftreten dürfen, kommen die gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung erst zum Tragen, wenn weder eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde, noch eine gewählte Erwachsenenvertretung möglich ist.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung – vormals Sachwalterschaft – soll überhaupt erst dann in Betracht gezogen werden, wenn keine Angehörigen für die Vertretung zur Verfügung stehen oder die zu besorgenden Angelegenheiten (rechtlich) zu komplex sind.

Die Errichtung und Eintragung kann durch Rechtsanwälte vorgenommen werden. Gültigkeit erlangen diese im Wesentlichen erst mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle.

Sollten Sie Fragen zu diesem höchstpersönlichen Themenkomplex haben, berate ich Sie gerne mit meiner juristischen Expertise und meiner jahrelangen Erfahrung in der Erstellung von Vorsorgevollmachten und in der Abwicklung von (gerichtlichen) Erwachsenenvertretungen.

Ich errichte und verfasse eine nach Ihren Wünschen maßgeschneiderte Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung und trage diese zu deren Wirksamkeit in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis ein. Zudem stehe ich Ihnen als gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Verfügung.

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