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Schmerzengeld erhalten – wann, warum und wie viel?

Wurden Sie z.B. durch einen Verkehrs- oder Skiunfall, durch einen Hundebiss, durch ärztliche Behandlungsfehler, durch einen Faustschlag oder durch fehlende Einhaltung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten (z.B. Hinweisschilder auf Gefahren, Wegehalterpflichten, Sicherungsvorschriften bei der Sportausübung etc.) verletzt, liegt eine Körperverletzung vor. Sie erlitten dadurch Schmerzen und haben Anspruch auf Schmerzengeld.

Muss ein bleibender Schaden entstanden sein, um Schmerzengeld zu erhalten?

Die Körperverletzung muss jedoch keine bleibenden Schäden hinterlassen oder körperliche Veränderungen nach sich ziehen. Selbst das bloße Verursachen von Schmerzen (z.B. durch Schläge) kann einen Anspruch auf ein Schmerzengeld begründen. Für psychische Beeinträchtigungen gibt es dann Schmerzengeld, wenn sie behandlungsbedürftig bzw. wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar sind (z.B. Trauerschmerzengeld, Schockschaden).

Was ist der Sinn von Schmerzengeld?

Zweck des Schmerzengeldes ist es Schmerzen abzugelten. Das Schmerzengeld soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und für die entgangene Lebensfreude bieten. Es soll Unlustgefühle ausgleichen, Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen, das Gefühl der Verletzung nehmen, das Gleichgewicht der Persönlichkeit des Verletzten wiederherstellen und eine positive Veränderung der Gefühle bewirken.

Wie wird die Höhe des Schmerzengeldes berechnet?

Die Gerichte ziehen zur Bestimmung der Höhe des Schmerzengeldes medizinische Sachverständige bei, welche dafür als „Hilfsorgan“ des Richters anzusehen sind. Die Festsetzung der Höhe hat im Sinne einer Globalbemessung nach Art und Dauer der erlittenen Schäden zu erfolgen.

In der Praxis hat sich bei den Gerichten ein sogenanntes „Tagessatzsystem“ etabliert, welches ausschließlich eine Bemessungs-/Orientierungs-/Bewertungshilfe – nicht eine Berechnungsmethode – ist. Der medizinische Sachverständige ermittelt in diesem Fall sogenannte Schmerzperioden (nach Prof. Holczabek), welche bewertet und sodann multipliziert werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Schmerzperiode oder einen bestimmten Tagessatz.

Derzeitige aktuelle Richtwerte für die Bemessung des Schmerzengeldes pro Tag im Sprengel des Oberlandesgericht Graz sind:

  • Leichte Schmerzen € 110,00 bis € 120,00
  • Mittelstarke Schmerzen € 220,00 bis € 240,00
  • Starke Schmerzen € 330,00 bis € 360,00

Ein Beispiel:

Wurden Sie verletzt und stellt der Sachverständige aufgrund Ihrer erlittenen Verletzungen 3 Tage mittelstarke und 7 Tage leichte Schmerzen fest, kann sich das Schmerzengeld auf ca. € 1.430,00 belaufen.

Wer bezahlt das Schmerzengeld?

Allgemein wird das Schmerzengeld vom Schädiger bzw. in vielen Fällen von seiner Versicherung bezahlt. Im Bereich der Verschuldenshaftung hat der Schädiger bei jedem Verschuldensgrad ab leichter Fahrlässigkeit dafür aufzukommen. Im Bereich der Gefährdungshaftung (z.B. bei Verkehrsunfällen im Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes) erfolgt die Auszahlung des Schmerzengeldes sogar ohne Verschulden.

 

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