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Im Todesfall werden die Hinterbliebenen mit schwierigen Themen konfrontiert. Sie müssen nicht nur mit ihrer eigenen Trauer umgehen, sondern auch zahlreiche organisatorische Aufgaben übernehmen. Das Erbe und dessen Verteilung stellt oft ein ganz besonderes Konfliktpotenzial dar. Umso wichtiger ist es, seinen Nachlass rechtzeitig und eindeutig zu regeln. Das nimmt den ohnehin schon trauernden Angehörigen die Last von den Schultern und schafft klare Verhältnisse.

Diese 3 Punkte sollten Sie daher für ein gelungenes Testament beachten:

  1. Formerfordernis

Testamente schützen den wahren letzten Willen des Verstorbenen und verhelfen diesem zum Durchbruch. Sollte das Testament nicht eigenhändig geschrieben werden, sind drei fähige Zeugen erforderlich. Dabei muss es sich allerdings nicht um Angehörige handeln, sondern auch fremde bzw. neutrale Personen können diese Aufgabe für Sie übernehmen. Sollte das Testament aus mehreren Seiten oder Dokumenten bestehen, muss eine „Urkundeneinheit“ geschaffen werden. Das bedeutet, dass die Seiten etwa durch Binden, Kleben oder Nähen fest miteinander verbunden werden.

  1. Vermögensverteilung und Pflichtteilsansprüche

Bei der Verteilung des Erbes kommt es oft zu Konflikten. Insbesondere dann, wenn das gesamte Vermögen gebündelt ist (z.B. in einem Haus) oder auch noch Schulden aufzuteilen sind. Zudem ist man in der Verfügung über sein Vermögen nicht gänzlich frei, da einem das Pflichtteilsrecht – mit wenigen Ausnahmen (z.B. Enterbung, Pflichtteilsverzicht etc.) – Grenzen vorgibt. Diese sind jedenfalls einzuhalten. Zu beachten ist daher, wer welche Ansprüche hat und wie und von wem diese tatsächlich auch erfüllt werden können. Gestaltungsmöglichkeiten sind grundsätzlich vorhanden, da Pflichtteilsansprüche nicht zwingend nur in Geld erfüllt werden müssen. Als Pflichtteil steht einem Pflichtteilsberechtigen grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Beim Ehegatten beträgt dieser beispielsweise ein Drittel. Die zwei anderen Drittel werden unter den Nachkommen aufgeteilt.

  1. Registrierung, Hinterlegung, Verwahrung und Auffindbarkeit

Um sicherzustellen, dass das Testament im Falle des Ablebens auch tatsächlich vom Gerichtskommissär aufgefunden wird, empfiehlt es sich das Testament im Österreichischen Testamentsregister der Rechtsanwälte registrieren zu lassen. Im Zuge der Registrierung wird nicht das Dokument selbst, sondern die Tatsache, dass ein Testament vorhanden ist und hinterlegt wurde erfasst. Selbstverständlich kann der Verwahrungsort des Testaments frei gewählt werden. Dieser sollte jedoch stets – auch nach dem Ableben – frei zugänglich sein und mit dem Ort, welcher bei der Registrierung angegeben wurde, übereinstimmen. Natürlich kann auch ein Rechtsanwalt mit der sicheren Verwahrung des Testaments beauftragt werden.

Weitere wichtige und gleichzeitig einfache „Werkzeuge“ seinen Willen noch vor Verlust der Handlungsfähigkeit zu schützen, sind die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung.

Bei der Vorsorgevollmacht kann – im Gegensatz zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung (vormals Sachwalterschaft) – die betroffene Person noch selbstständig Bevollmächtigte nennen, welche im Falle des Verlustes der Handlungsfähigkeit für sie auftreten dürfen. Die Vorsorgevollmacht wird erst mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis wirksam. Mit der Patientenverfügung können vorweg bestimmte medizinische Handlungen abgelehnt werden, wenn Patienten sich im Krankheitsfall nicht mehr wirksam äußern können.

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