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Ein Beispiel:

Nachbar A übernimmt nach dem Tod der Eltern deren Liegenschaft. Mehr als 30 Jahre lang haben diese für die Zufahrt zu ihrem Haus einen Weg benützt, der über das Grundstück von Nachbar B führt. Plötzlich verweigert Nachbar B dem neuen Eigentümer die weitere Zufahrt über sein Grundstück. Für diese Benützung des Weges gibt es keinen Vertrag und auch im Grundbuch ist die Benützung nicht ersichtlich.

Welche Möglichkeiten hat nun Nachbar A?

Sollten Gespräche und Verhandlungen unter Nachbarn nicht ausreichen, bleibt als letzter Ausweg nur noch eine „Servitutsklage“ (actio confessoria). Nachbar A muss die Benützung des Weges gerichtlich erwirken und im Grundbuch festhalten.

Tatsächlich ist die Rechtsprechung hier auf der Seite von Nachbar A, denn es handelt sich hierbei um die Ersitzung des Wegerechts. Dazu bedarf es unter anderem bei Liegenschaften einer 30 Jahre andauernden, redlichen und echten Nutzung, wobei in unserem Fall auch die Nutzung der Eltern als Rechtsvorgänger zu berücksichtigen ist.

Vor dem Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft empfiehlt es sich also immer, diese Thematik abzuklären und gegebenenfalls eine Eintragung im Grundbuch zu erwirken. So kann vermieden werden, dass das Recht im Zuge des Verkaufs verloren geht bzw. kann somit künftigen Konflikten vorgebeugt werden.

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