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Kostentransparenz

Weder ein Konkurrenzverbot noch ein Gebietsschutz schützt den Rechtsanwalt. Er lebt ausschließlich von seinem guten Ruf bzw seiner guten Arbeit. Vertrauen des Mandanten in die Arbeit des Rechtsanwalts ist daher unumgänglich, um das Honorar als gerecht und angemessen zu empfinden. Herrscht sowohl eine Zufriedenheit mit der Arbeit des Rechtsanwalts als auch hinsichtlich des Honorars, wird der Rechtsanwalt weiterempfohlen werden.

Es ist mir daher ein persönliches Anliegen, von Beginn an ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der zu erwartenden Kosten mit meinen Mandant*innen herzustellen.

Das Erstgespräch

Im kostenlosen 30-minütigen Erstgespräch, biete ich Ihnen eine Erörterung Ihres Sachverhalts und zur Abklärung Ihrer Erfolgsaussichten und weiteren Vorgangsweise eine unverbindliche, kostenfreie und persönliche Einschätzung an.

Zudem werden in diesem auch die zu erwartenden Anwaltskosten besprochen und im Falle einer Beauftragung sogleich auch vereinbart.

Das Anwaltshonorar

Das Anwaltshonorar berechnet sich grundsätzlich nach dem RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), den AHK (Allgemeinen Honorar-Kriterien), dem NTG (Notariatstarifgesetz) oder nach den von vornherein getroffenen Honorarvereinbarungen (z.B. Stundensatzvereinbarung oder Pauschalhonorarvereinbarung).

Regelt das RATG insbesondere die zu erbringende Leistungen bzw erbrachten Leistungen in gerichtlichen Verfahren, stellen die AHK auf Leistungen ab, die nicht im RATG geregelt sind (z.B. Verteidigung in Strafsachen). Das NTG wird bei Vertragserstellungen, Verlassenschaften udgl zur Honorarabrechnung herangezogen.

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