Allgemeine Auftragsbedingungen der Rechtsanwaltskanzlei M A C H E R
in Kooperation mit RA Mag. Riccardo Reiterer
RA Mag. Robert Macher (iF MACHER)
RA Mag. Riccardo Reiterer, selbstständiger Rechtsanwalt in ständiger Kooperation (iF REITERER)
1. Allgemeines
Es handelt sich bei den Allgemeinen Auftragsbedingungen (iF AAB) der Rechtsanwaltskanzlei M A C H E R in Kooperation mit RA Mag. Riccardo Reiterer, Rechtsanwalt Mag. Robert Macher (iF MACHER) und Rechtsanwalt Mag. Riccardo Reiterer, Rechtsanwalt in ständiger Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei M A C H E R (iF REITERER), größtenteils um jene AAB, welche vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag empfohlen werden. Einzelne Bestimmungen dieser wurden jedoch von MACHER bzw REITERER be-/überarbeitet und/oder ergänzt.
Es wird klarstellend festgehalten, dass MACHER und REITERER jeweils als selbstständige Rechtsanwälte tätig sind und diese gesellschaftsrechtlich nicht verflochten sind. Im Rahmen des Auftrags/Mandats wird entweder MACHER oder REITERER eine Vollmacht erteilt.
2. Anwendungsbereich
2.1
Die AAB gelten für sämtliche Mandate, Aufträge und Tätigkeiten sowie gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen oder Rechtsgutachten bzw rechtliche Stellungnahmen (iF Mandat), die im Zuge eines zwischen MACHER bzw REITERER und seinen Mandant*innen bestehenden Vertragsverhältnisses (iF geschlechtsneutral Mandant) vorgenommen werden.
2.2
Die AAB gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Eigene AAB des Mandanten gelten auch nicht, wenn diesen von MACHER bzw REITERER nicht widersprochen wurde.
3. Auftrag/Mandat und Vollmacht
3.1
Der Mandant erteilt MACHER bzw REITERER ein Mandat nach Maßgabe dieser AAB.
3.2
MACHER bzw REITERER ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, dass zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats bzw. nach der Abgabe eines Rechtsgutachtens, nach einer rechtlichen Stellungnahme oder einer in welcher Form auch immer gewährten Rechtsauskunft, so ist MACHER bzw REITERER nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Konsequenzen und (Rechts-)Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für bereits abgeschlossene Teile eines Mandats.
3.3
Mit der Mandatserteilung des Mandanten wird MACHER bzw REITERER auch die Vollmacht gem § 30 Abs 2 ZPO, § 8 RAO, § 10 AVG sowie nach § 77 Abs 1 GBG erteilt. Der Mandant hat gegenüber MACHER bzw REITERER auf Verlangen hin auf dem schnellsten Weg eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein. Zudem ist dieser Vollmacht die Honorarvereinbarung zu entnehmen, sofern eine solche nicht gesondert zwischen MACHER bzw REITERER und dem Mandanten (schriftlich, mündlich oder konkludent) getroffen wird.
4. Grundsätze der Vertretung
4.1
MACHER bzw REITERER hat die ihm anvertraute Vertretung und / oder anvertrauten Tätigkeiten gemäß dem Gesetz, sohin nach bestem Wissen und Gewissen und in Einklang mit den standesrechtlichen Bestimmungen sowie der österreichischen Rechtslage, abgesteckt auf den Leistungszeitraum, zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
Ausländisches Recht ist von MACHER bzw REITERER nur dann zu berücksichtigen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Diesbezüglich wird klarstellend festgehalten, dass das Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Ausländisches Recht gilt.
4.2
MACHER bzw REITERER ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Mandat des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
4.3
Erteilt der Mandant MACHER bzw REITERER eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat MACHER bzw REITERER die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht von MACHER bzw REITERER für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat MACHER bzw REITERER vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicher Weise nachteiligen (Rechts-)Folgen hinzuweisen.
4.4
Bei Gefahr in Verzug ist MACHER bzw REITERER berechtigt, auch eine vom erteilten Mandat nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
4.5
Wird MACHER bzw REITERER als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, MACHER bzw REITERER sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt MACHER bzw REITERER auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, MACHER bzw REITERER im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
5. Informations- und Mitwirkungspflicht des Mandanten
5.1
Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant – ohne weitere gesonderte Aufforderung durch MACHER bzw REITERER – verpflichtet, MACHER bzw REITERER sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sind bzw sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel auszuhändigen bzw zugänglich zu machen. MACHER bzw REITERER ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Mandant garantiert die Vollständigkeit und Richtigkeit der diesbezüglich vorgelegten Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und hat dies auf Verlangen von MACHER bzw REITERER jederzeit und unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
5.2
Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, MACHER bzw REITERER alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sind bzw sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben schriftlich mitzuteilen.
6. Verwendungszweck, Weitergabe an Dritte und Urheberrecht
6.1
Sämtliche von MACHER bzw REITERER erbrachten Leistungen (zB Briefe, Schriftsätze, Verträge, Memoranden etc) sind urheberrechtlich geschützt und steht das Urheberrecht ausschließlich der Rechtsanwaltskanzlei M A C H E R, Herrn RA Mag. Robert Macher, zu bzw Herrn RA Mag. Riccardo Reiterer, Rechtsanwalt in ständiger Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei M A C H E R, zu.
Der Mandant erhält bezogen auf den Umfang des Mandats eine einmalige Werknutzungsbewilligung. Eine darüberhinausgehende Verwendung ist unzulässig. Insofern bedarf die Weitergabe von von MACHER bzw REITERER erstellten Schriftstücken welcher Art auch immer oder überhaupt von beruflichen Äußerungen von MACHER bzw REITERER in ihrer Gesamtheit an sonstige Dritte der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von MACHER bzw REITERER. Dies gilt auch für allenfalls wiederholende (Weiter-)Verwendungen und/oder Modifikationen. Bei Verletzung der Urheberrechte sind die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts anzuwenden. Zudem gilt eine Pönale des doppelten Bruttohonorars als vereinbart.
Eine werbemäßige Verwendung ist zudem jedenfalls unzulässig. Eine Haftung von MACHER bzw REITERER Dritten gegenüber wird in diesem Fall keinesfalls begründet und ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Mandant verpflichtet sich jedenfalls, sofern er ein dem zu wider laufendes Verhalten setzt, MACHER bzw REITERER vollkommen schad- und klaglos zu halten.
6.2
Der Mandant hat sohin sicherzustellen, dass die ihm Rahmen des Mandats von MACHER bzw REITERER erstellten Schriftstücke (zB gerichtliche Schriftsätze, Stellungnahmen, Gutachten, Berichte, Informationsschreiben, Entwürfe, Berechnungen, Angebotsschreiben etc) nur für den MACHER bzw REITERER bekanntgegebenen Auftragszweck verwendet werden. Dies beinhaltet ua zum einen ausdrücklich angegebenen Adressatenkreis, zum anderen Personen, die zwischen dem Mandanten und MACHER bzw REITERER ausschließlich als weitere Adressaten schriftlich vereinbart wurden.
7. Verschwiegenheitspflicht, Interessenskollision
7.1
MACHER (und ihre / seine Mitarbeiter*innen) bzw REITERER (und ihre / seine Mitarbeiter*innen) ist / sind zur Verschwiegenheit über alle ihr / ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihr / ihm sonst in seiner / ihren beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Mandanten gelegen ist.
7.2
MACHER bzw REITERER ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, die mit dem Mandat in Zusammenhang stehen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
7.3
Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von MACHER bzw REITERER (insbesondere Ansprüchen auf sein / ihr Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen MACHER bzw REITERER (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter) oder aufgrund von gesetzlichen Äußerungspflichten erforderlich ist, ist MACHER bzw REITERER von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
7.4
Der Mandant kann MACHER bzw REITERER jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.
7.5
MACHER bzw REITERERhat stets zu prüfen, ob durch die Annahme bzw Ausführung eines Mandats die (potenzielle) Gefahr eines Interessenskonflikts iSd RAO besteht.
8. Berichtspflicht
MACHER bzw REITERER hat den Mandanten über die von ihm / ihr vorgenommenen Handlungen oder allfällige Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß (fern-)mündlich oder schriftlich (per-Mail) in Kenntnis zu setzen.
9. Unterbevollmächtigung und Substitution
MACHER bzw REITERER kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter*innen oder einen anderen Rechtsanwalt*innen oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter*innen vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). MACHER bzw REITERER darf im Verhinderungsfalle das Mandant oder einzelne Teilhandlungen von diesem an einen anderen Rechtsanwalt*innen weitergeben (Substitution).
10. Honorar
10.1
Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde (zB kein Zeithonorar (Stundensatz) oder ein Pauschalhonorar), hat MACHER bzw REITERER jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes Honorar samt Auslagen, welche am Sitz von MACHER bzw REITERER zu berichtigen sind. Die Berechnung erfolgt unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), der Autonomen Honorarkriterien (AHK) und des Notariatstarifgesetz (NTG), jeweils idgF.
Wurde ein Zeithonorar (Stundensatz) vereinbart, wird die Gesamtzeit, welche für das Mandat aufgebracht wurde, verrechnet, wobei insbesondere auch Aktenstudium, Wegzeit, Studium von Gesetzen, Literatur und Rechtsprechung, Berichte iSd Pkt 8, Überarbeitungen von Schriftstücken welcher Art auch immer sowie interne Konferenzen davon mitumfasst sind. Die kleinste verrechenbare Einheit ist 10 Minuten (10-Minuten Taktung). Die Abrechnung erfolgt auf Basis des dem Mandanten von MACHER bzw REITERER bekanntgegebenen Stundensatzes oder im Fall der laufenden Betreuung des Mandanten zu dem Stundensatz, nach dem in einem zuvor erteilten Mandat bereits abgerechnet wurde, sofern nicht ausdrücklich ein abweichender Stundensatz vereinbart wurde.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das nach Stundensatz abgerechnete Honorar eine allfällige Versicherungsleistung aus einer Rechtschutzversicherung oder einer auf Basis des RATG zu ermittelnden Kostenersatzanspruchs gegenüber Dritten des Mandanten übersteigen kann und dass die entsprechende Differenz vom Mandanten zu bezahlen ist.
Rabatte, Skonti und/oder Pauschalhonorare gelten ausschließlich bei fristgerechter Bezahlung und bedürfen der vorherigen schriftlichen gesonderten Vereinbarung.
MACHER bzw REITERER steht es frei, beispielsweise im Falle eines Obsiegens in einem Gerichtsprozess die Kosten des Mandanten von MACHER bzw REITERER von diesem selbst (und zwar sofort bei Fälligkeit) oder vom Gegner des Mandanten zu fordern. Jedenfalls hat MACHER bzw REITERER mit der Beauftragung bzw Erteilung des Mandats durch den Mandanten einen Honoraranspruch gegenüber dem Mandanten. Dies unabhängig davon, ob andere Personen – warum auch immer – zum Kostenersatz an den Mandanten verpflichtet sind, sofern es selbst bei einem Obsiegen überhaupt zu einem Kostenersatz kommen würde (zB ist bei einem Verwaltungsverfahren mit einem Kostenersatz nicht zu rechnen).
Sofern sich das bereits vereinbarte Entgelt mit dem Mandanten während der laufenden Beratungs- und Vertretungsleistungen von MACHER bzw REITERER als unzureichend herausstellt, akzeptiert der Mandant Nachverhandlungen mit dem Ziel, ein angemessenes Honorar iS dieses Punktes zu vereinbaren.
10.2
Eine allfällige Beanstandung der Tätigkeiten von MACHER bzw REITERER berechtigt nicht zur Zurückhaltung des MACHER bzw REITERER zustehenden Honorars bzw der MACHER bzw REITERER zustehenden Vergütungen. Eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen Forderungen bzw Vergütungen von MACHER bzw REITERER ist unzulässig, sofern diese nicht schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden. Selbst bestrittene Forderungen des Mandanten sind Gegenstand des Aufrechnungsrechts nach § 19 Abs 1 RAO. Der Mandant nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis.
10.3
Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt MACHER bzw REITERER wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
10.4
Zu dem dem MACHER bzw REITERER gebührenden bzw mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien, Porti, E-Mail, Einschreiben oder per Boten versandte Unterlagen etc) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Notariatskosten, Steuern und Abgaben, Kostenvorschüsse, Versicherungsprämien, Firmenbuchauszüge, ZMR-Anfragen etc) hinzuzurechnen.
10.5
Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von MACHER bzw REITERER vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag iSd § 5 Abs 2 KSchG zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann und dass das tatsächlich anfallende Honorar die Schätzung deutlich übersteigen kann.
10.6
Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird zudem jedoch der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
10.7
MACHER bzw REITERER ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Klarstellend wird aber festgehalten, dass in der Regel die Leistungen von MACHER bzw REITERER einmal monatlich jeweils zum Monatsletzten abgerechnet werden, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil schriftlich vereinbart wurde. Die Honorarnoten sind unmittelbar nach Erhalt – ohne Abzug von Skonti – sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus nimmt der Mandant zur Kenntnis, dass – sofern der Mandant MACHER bzw REITERER eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat – die Honorarnoten lediglich per E-Mail und nicht auch noch zusätzlich gesondert per Post übermittelt werden. Honorarnoten von MACHER bzw REITERER sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich das Gegenteil vereinbart wurde – binnen 14 Tagen ab dem Datum des Postausgangs bei MACHER bzw REITERER zahlbar.
10.8
Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an MACHER bzw REITERER Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er MACHER bzw REITERER den darüberhinausgehenden tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt. MACHER bzw REITERER ist insbesondere zur Verrechnung von Mahnspesen in angemessener Höhe berechtigt.
10.9
Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (zB Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von MACHER bzw REITERER – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
10.10
Bei Erteilung eines Mandats durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von MACHER bzw REITERER.
10.11
Bei unternehmerischen Mandanten (Unternehmer iSd § 1 KSchG) gilt eine diesem ordnungsgemäß aufgeschlüsselte und übermittelte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen 14 Tagen ab dem Datum des Postausgangs bei MACHER bzw REITERER schriftlich widerspricht.
10.12
Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs von MACHER an MACHER bzw REITERER bzw REITERER mit ihrer Entstehung abgetreten. MACHER bzw REITERER ist sohin auch berechtigt, die diesbezügliche Abtretung dem Gegner des Mandanten jederzeit mitzuteilen.
10.13
Der Mandant stimmt mit der Beauftragung ausdrücklich zu, dass MACHER bzw REITERER noch vor Ablauf einer allfälligen Widerspruchsfrist (Rücktrittsfrist) mit der Ausführung der Beratungs- und Vertretungstätigkeiten (Dienstleistungen) beginnt. Sofern der Mandant dennoch fristgerecht vom Vertrag zurücktreten ist, ist sich dieser bewusst, dass ein angemessenes Honorar zu zahlen ist. Dieses entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mandant MACHER bzw REITERER von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrags unterrichtet hat, bereits erbrachte Beratungs- und Vertretungstätigkeiten (Dienstleistungen) im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Beratungs- und Vertretungstätigkeiten (Dienstleistungen).
11. Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz- oder außerhalb der Kanzlei-/Geschäftsräume geschlossener Verträge
Mandanten, die als Verbraucher anzusehen sind, haben das Recht von einem Fernabsatz- oder außerhalb der Kanzlei-/Geschäftsräume von MACHER bzw REITERER geschlossener Verträge binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen bzw von diesem zurückzutreten.
Die Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs sind in nachstehender Widerrufsbelehrung festgehalten, welche überdies auf www.kanzleimacher.at von jeder Seite aus als PDF abrufbar sind.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen bzw von diesem zurückzutreten.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mich, die
Rechtsanwaltskanzlei M A C H E R in Kooperation mit RA Mag. Riccardo Reiterer
z.Hd. Herrn RA Mag. Robert Macher bzw Herrn RA Mag. Riccardo Reiterer, selbstständiger Rechtsanwalt in ständiger Kooperation
z.Hd. Herrn RA Mag. Riccardo Reiterer
Pirchingstraße 9
8081 Heiligenkreuz am Waasen
E-Mail: office@kanzleimacher.at
Tel.: +43 (0) 3134 / 52 350
mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief oder mit einer E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Ein hierzu zu verwendendes Muster-Widerrufsformular ist auf www.kanzleimacher.at von jeder Seite aus als PDF abrufbar.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben ich Ihnen alle Zahlungen, die ich von Ihnen erhalten habe, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei mir eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwende ich dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie mir einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie mir von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht
Ausnahmen vom Widerrufs-/Rücktrittsrecht
Ein Rücktrittsrecht besteht für Sie nicht bei Fernabsatz- oder außerhalb von meiner Kanzlei-/Geschäftsräume geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn ich auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens von Ihnen nach § 10 FAGG sowie einer Bestätigung von Ihnen über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.
12. Haftung des Rechtsanwalts
12.1
MACHER bzw REITERER haftet für Verletzungen von übernommenen Verpflichtungen, sohin für eine allfällig fehlerhafte Beratung und Vertretung ausschließlich bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten.
12.2
Eine Haftung von MACHER bzw REITERER für telefonische Auskünfte und / oder Beratung ist jedenfalls ausgeschlossen, sofern diese nachfolgend nicht von MACHER schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für steuerrechtliche und / oder sozial(versicherungs)rechtliche Belange.
12.3
Die Haftung von MACHER bzw REITERER und ihren Substituten für eine allfällige fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme (€ 400.000,00).
12.4
Der gemäß Pkt 12.3. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen MACHER bzw REITERER wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung, nicht jedoch auf Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an MACHER bzw REITERER allenfalls bereits geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 12.3 geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
12.5
MACHER bzw REITERER haftet nicht für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter, Notare, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, sonstige Sachverständige, Universitätsprofessoren etc), die nicht Dienstnehmer von MACHER bzw REITERER sind.
12.6
MACHER bzw REITERER haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen von MACHER bzw REITERER in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Zudem hat er in dieser Hinsicht MACHER bzw REITERER schad- und klaglos zu halten.
12.7
MACHER bzw REITERER haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung (s Pkt 4.1).
13. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen, sofern der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist) gegen MACHER bzw REITERER , wenn sie nicht vom unternehmerischen Mandanten (Unternehmer iSd KSchG) binnen sechs Monaten und vom Mandanten, welcher als Verbraucher anzusehen ist (Verbraucher iSd KSchG), binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt bzw erlangen hätte können, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
14. Rechtsschtutzversicherung des Mandanten
14.1
Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er diese unter Nennung der Polizzennummer und ohne gesonderte Aufforderung MACHER unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vollständig vorzulegen. MACHER bzw REITERER wird – ausschließlich für den Fall, dass ausreichende Informationen über eine bestehende Rechtsschutzversicherung vorliegen – um rechtsschutzmäßige Deckung ansuchen. Darin ist jedoch keine wie auch immer geartete Verpflichtung von MACHER bzw REITERER zu erblicken, sondern stellt dies nur eine Gefälligkeitsleistung von MACHER bzw REITERER gegenüber dem Mandanten im Rahmen der Geschäftsanbahnung/Mandatserteilung dar.
MACHER bzw REITERER überprüft – auch dazu besteht keine wie auch immer geartete Verpflichtung von MACHER bzw REITERER – eine allfällige Rechtsschutzdeckung nicht; auch besteht keine Verpflichtung eine solche zu erwirken. MACHER bzw REITERER sucht bei Vorliegen ausreichender Informationen über eine bestehende Rechtsschutzversicherung des Mandanten für diesen lediglich um eine rechtsschutzmäßige Deckung an.
Ein allfälliges Nicht-Vorliegen einer solchen hat keine Auswirkungen auf den Honoraranspruch von MACHER bzw REITERER gegenüber dem Mandanten.
14.2
Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch MACHER bzw REITERER infolge des unter Pkt 14.1 dargelegten Ansuchens lässt den Honoraranspruch von MACHER bzw REITERER gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis von MACHER bzw REITERER anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben; dies vor allem, wenn die Leistungen von MACHER bzw REITERER gegenüber dem Mandanten nach Stundenhonorar abgerechnet werden und die Rechtsschutzversicherung entsprechend den Versicherungsbestimmungen ein niedrigeres Honorar bezahlt (s Pkt 10.1).
14.3
MACHER bzw REITERER ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
14.4
Die zur Verfügung gestellte Versicherungssumme einer allfälligen Rechtsschutzversicherung wird von MACHER bzw REITERER nicht überprüft. Dem Mandanten ist diesbezüglich bewusst, dass MACHER bzw REITERER dahingehend jegliche Haftung ausdrücklich ausschließt. Die Verantwortung obliegt sohin allein dem Mandanten, sich diesbezüglich bei seiner Rechtsschutzversicherung zu erkundigen. Der Mandant hält MACHER bzw REITERER diesbezüglich jedenfalls vollkommen schad- und klaglos.
15. Beendigung des Mandats
15.1
Das Mandat kann von MACHER bzw REITERER oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von MACHER bzw REITERER bleibt davon unberührt.
Erfolgt die Mandats- und Vollmachtsauflösung durch den Mandanten und war MACHER bzw REITERER zur Leistung bereit und nur durch auf Seiten des Mandanten gelegenen Umständen daran gehindert, hat sich MACHER bzw REITERER nicht anzurechnen lassen, was er durch eine allfällige anderweitige Verwendung erwerben oder zu erwerben unterlässt.
15.2
Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder von MACHER bzw REITERER hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit von MACHER bzw REITERER nicht wünscht.
16. Herausgabepflicht
16.1
MACHER bzw REITERER hat nach Beendigung des Mandats auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. MACHER bzw REITERER ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
16.2
Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind – vorgenommen der tieferstehenden ergänzenden Ausführungen – die Kosten jedenfalls vom Mandanten zu tragen:
Der Mandant hat die gewünschten Schriftstücke konkret und einzeln zu bezeichnen und sind die dadurch MACHER bzw REITERER anerlaufenen Kosten (zB Zeitaufwand, Barauslagen, Porti, Kopien etc) vom Mandanten zu tragen. Einem pauschalen Verlangen auf Zurverfügungstellung des gesamten Aktes kann und wird nicht Folge geleistet werden.
Dem gegenständlichen Verlangen des Mandanten wird MACHER bzw REITERER ohnehin nur dann nachkommen, wenn das gesamte Honorar (inkl Barauslagen etc) von MACHER bzw REITERER vom Mandanten bezahlt ist, die verlangten Unterlagen bei MACHER bzw REITERER aufliegen und es unstrittig ist, dass der Mandant über diese tatsächlich auch verfügungsberechtigt ist.
16.3
MACHER bzw REITERER ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von sieben Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 16.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu. Unabhängig davon ist MACHER bzw REITERER berechtigt, die Daten des Mandanten über die notwendige Zeit hinaus in digitaler wie analoger Form zu speichern. Eine Anonymisierung hat von MACHER bzw REITERER nicht zu erfolgen.
17. Geldwäschebestimmungen und Terrorismusbekämpfung
MACHER bzw REITERER hat die gesetzlichen Bestimmungen (s §§ 8a ff RAO) hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung und des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc) zu beachten. Diesbezüglich nimmt der Mandant zur Kenntnis, dass MACHER bzw REITERER in manchen Fällen verpflichtet ist, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten. Ohnehin aber nimmt der Mandant zur Kenntnis und verpflichtet sich zu jedem Zeitpunkt und unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung von MACHER bzw REITERER alle hiezu erforderlichen Auskünfte und Informationen zu erteilen und Unterschriften zu leisten, sofern seine Zustimmung erforderlich ist.
18. Rechtswahl und Gerichtsstand
18.1
Die AAB und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss auf Verweisnormen.
18.2
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die AAB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von MACHER bzw REITERER vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
MACHER bzw REITERER ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die als Verbraucher iSd KschG anzusehen sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG.
19. Schlussbestimmungen
19.1
Änderungen oder Ergänzungen dieser AAB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
19.2
Erklärungen von MACHER bzw REITERER an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte (E-Mail)Adresse versandt werden. MACHER bzw REITERER kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere über E-Mail mit jener E-Mail-Adresse, die der Mandant MACHER bzw REITERER zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an MACHER bzw REITERER von anderen E-Mail-Adressen aus, so darf MACHER bzw REITERER mit dem Mandanten auch über diese E-Mail-Adresse kommunizieren. Nach diesen AAB schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – sohin jedenfalls auch per E-Mail abgegeben werden.
MACHER bzw REITERER ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung und nach Erhalt, Vertraulichkeit etc) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
19.3
Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass MACHER bzw REITERER die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet (iSd DSG-VO und nationaler Datenschutzgesetze), als dies zur Erfüllung der MACHER bzw REITERER vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen von MACHER bzw REITERER (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
In diesem Zusammenhang erklärt der Mandant ausdrücklich, in Kenntnis der Datenschutzerklärung von MACHER bzw REITERER zu sein, in welcher sämtliche Informationen, Rechten etc hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten angeführt sind. Zudem erklärt der Mandant ausdrücklich, in Kenntnis der Datenschutzinformation Online Kanäle zu sein. Die Datenschutzerklärung wird dem Mandanten im Zuge der Mandatserteilung per E-Mail übermittelt und ist – wie auch die Datenschutzinformation Online Kanäle – auch unter www.kanzleimacher.at von jeder Seite aus als PDF abrufbar.
19.4
Zudem willigt der Mandant ausdrücklich ein, dass die persönlichen Daten (insb Sozialversicherungs- und Steuernummer, Geburtsdatum etc) zum Zwecke der Durchführung der mit einem allfälligen Auftrag verbundenen Steuermeldung oder zur Registrierung im ÖZVV und im ÖZTR gespeichert und verwendet werden. Ein Widerruf dieser Einwilligung kann jederzeit auf dieselbe Art und Weise, wie diese erteilt wurde, widerrufen werden.
19.5
Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser AAB oder des durch die AAB geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
Heiligenkreuz am Waasen, Jänner 2023
1. Allgemeines
Es handelt sich bei den Allgemeinen Auftragsbedingungen (iF AAB) der Rechtsanwaltskanzlei M A C H E R in Kooperation mit RA Mag. Riccardo Reiterer, Rechtsanwalt Mag. Robert Macher (iF MACHER) und Rechtsanwalt Mag. Riccardo Reiterer, Rechtsanwalt in ständiger Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei M A C H E R (iF REITERER), größtenteils um jene AAB, welche vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag empfohlen werden. Einzelne Bestimmungen dieser wurden jedoch von MACHER bzw REITERER be-/überarbeitet und/oder ergänzt.
Es wird klarstellend festgehalten, dass MACHER und REITERER jeweils als selbstständige Rechtsanwälte tätig sind und diese gesellschaftsrechtlich nicht verflochten sind. Im Rahmen des Auftrags/Mandats wird entweder MACHER oder REITERER eine Vollmacht erteilt.
2. Anwendungsbereich
2.1
Die AAB gelten für sämtliche Mandate, Aufträge und Tätigkeiten sowie gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen oder Rechtsgutachten bzw rechtliche Stellungnahmen (iF Mandat), die im Zuge eines zwischen MACHER bzw REITERER und seinen Mandant*innen bestehenden Vertragsverhältnisses (iF geschlechtsneutral Mandant) vorgenommen werden.
2.2
Die AAB gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Eigene AAB des Mandanten gelten auch nicht, wenn diesen von MACHER bzw REITERER nicht widersprochen wurde.
3. Auftrag/Mandat und Vollmacht
3.1
Der Mandant erteilt MACHER bzw REITERER ein Mandat nach Maßgabe dieser AAB.
3.2
MACHER bzw REITERER ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, dass zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats bzw. nach der Abgabe eines Rechtsgutachtens, nach einer rechtlichen Stellungnahme oder einer in welcher Form auch immer gewährten Rechtsauskunft, so ist MACHER bzw REITERER nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Konsequenzen und (Rechts-)Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für bereits abgeschlossene Teile eines Mandats.
3.3
Mit der Mandatserteilung des Mandanten wird MACHER bzw REITERER auch die Vollmacht gem § 30 Abs 2 ZPO, § 8 RAO, § 10 AVG sowie nach § 77 Abs 1 GBG erteilt. Der Mandant hat gegenüber MACHER bzw REITERER auf Verlangen hin auf dem schnellsten Weg eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein. Zudem ist dieser Vollmacht die Honorarvereinbarung zu entnehmen, sofern eine solche nicht gesondert zwischen MACHER bzw REITERER und dem Mandanten (schriftlich, mündlich oder konkludent) getroffen wird.
4. Grundsätze der Vertretung
4.1
MACHER bzw REITERER hat die ihm anvertraute Vertretung und / oder anvertrauten Tätigkeiten gemäß dem Gesetz, sohin nach bestem Wissen und Gewissen und in Einklang mit den standesrechtlichen Bestimmungen sowie der österreichischen Rechtslage, abgesteckt auf den Leistungszeitraum, zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
Ausländisches Recht ist von MACHER bzw REITERER nur dann zu berücksichtigen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Diesbezüglich wird klarstellend festgehalten, dass das Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Ausländisches Recht gilt.
4.2
MACHER bzw REITERER ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Mandat des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
4.3
Erteilt der Mandant MACHER bzw REITERER eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat MACHER bzw REITERER die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht von MACHER bzw REITERER für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat MACHER bzw REITERER vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicher Weise nachteiligen (Rechts-)Folgen hinzuweisen.
4.4
Bei Gefahr in Verzug ist MACHER bzw REITERER berechtigt, auch eine vom erteilten Mandat nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
4.5
Wird MACHER bzw REITERER als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, MACHER bzw REITERER sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt MACHER bzw REITERER auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, MACHER bzw REITERER im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
5. Informations- und Mitwirkungspflicht des Mandanten
5.1
Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant – ohne weitere gesonderte Aufforderung durch MACHER bzw REITERER – verpflichtet, MACHER bzw REITERER sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sind bzw sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel auszuhändigen bzw zugänglich zu machen. MACHER bzw REITERER ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Mandant garantiert die Vollständigkeit und Richtigkeit der diesbezüglich vorgelegten Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und hat dies auf Verlangen von MACHER bzw REITERER jederzeit und unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
5.2
Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, MACHER bzw REITERER alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sind bzw sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben schriftlich mitzuteilen.
6. Verwendungszweck, Weitergabe an Dritte und Urheberrecht
6.1
Sämtliche von MACHER bzw REITERER erbrachten Leistungen (zB Briefe, Schriftsätze, Verträge, Memoranden etc) sind urheberrechtlich geschützt und steht das Urheberrecht ausschließlich der Rechtsanwaltskanzlei M A C H E R, Herrn RA Mag. Robert Macher, zu bzw Herrn RA Mag. Riccardo Reiterer, Rechtsanwalt in ständiger Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei M A C H E R, zu.
Der Mandant erhält bezogen auf den Umfang des Mandats eine einmalige Werknutzungsbewilligung. Eine darüberhinausgehende Verwendung ist unzulässig. Insofern bedarf die Weitergabe von von MACHER bzw REITERER erstellten Schriftstücken welcher Art auch immer oder überhaupt von beruflichen Äußerungen von MACHER bzw REITERER in ihrer Gesamtheit an sonstige Dritte der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von MACHER bzw REITERER. Dies gilt auch für allenfalls wiederholende (Weiter-)Verwendungen und/oder Modifikationen. Bei Verletzung der Urheberrechte sind die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts anzuwenden. Zudem gilt eine Pönale des doppelten Bruttohonorars als vereinbart.
Eine werbemäßige Verwendung ist zudem jedenfalls unzulässig. Eine Haftung von MACHER bzw REITERER Dritten gegenüber wird in diesem Fall keinesfalls begründet und ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Mandant verpflichtet sich jedenfalls, sofern er ein dem zu wider laufendes Verhalten setzt, MACHER bzw REITERER vollkommen schad- und klaglos zu halten.
6.2
Der Mandant hat sohin sicherzustellen, dass die ihm Rahmen des Mandats von MACHER bzw REITERER erstellten Schriftstücke (zB gerichtliche Schriftsätze, Stellungnahmen, Gutachten, Berichte, Informationsschreiben, Entwürfe, Berechnungen, Angebotsschreiben etc) nur für den MACHER bzw REITERER bekanntgegebenen Auftragszweck verwendet werden. Dies beinhaltet ua zum einen ausdrücklich angegebenen Adressatenkreis, zum anderen Personen, die zwischen dem Mandanten und MACHER bzw REITERER ausschließlich als weitere Adressaten schriftlich vereinbart wurden.
7. Verschwiegenheitspflicht, Interessenskollision
7.1
MACHER (und ihre / seine Mitarbeiter*innen) bzw REITERER (und ihre / seine Mitarbeiter*innen) ist / sind zur Verschwiegenheit über alle ihr / ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihr / ihm sonst in seiner / ihren beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Mandanten gelegen ist.
7.2
MACHER bzw REITERER ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, die mit dem Mandat in Zusammenhang stehen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
7.3
Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von MACHER bzw REITERER (insbesondere Ansprüchen auf sein / ihr Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen MACHER bzw REITERER (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter) oder aufgrund von gesetzlichen Äußerungspflichten erforderlich ist, ist MACHER bzw REITERER von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
7.4
Der Mandant kann MACHER bzw REITERER jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.
7.5
MACHER bzw REITERERhat stets zu prüfen, ob durch die Annahme bzw Ausführung eines Mandats die (potenzielle) Gefahr eines Interessenskonflikts iSd RAO besteht.
8. Berichtspflicht
MACHER bzw REITERER hat den Mandanten über die von ihm / ihr vorgenommenen Handlungen oder allfällige Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß (fern-)mündlich oder schriftlich (per-Mail) in Kenntnis zu setzen.
9. Unterbevollmächtigung und Substitution
MACHER bzw REITERER kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter*innen oder einen anderen Rechtsanwalt*innen oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter*innen vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). MACHER bzw REITERER darf im Verhinderungsfalle das Mandant oder einzelne Teilhandlungen von diesem an einen anderen Rechtsanwalt*innen weitergeben (Substitution).
10. Honorar
10.1
Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde (zB kein Zeithonorar (Stundensatz) oder ein Pauschalhonorar), hat MACHER bzw REITERER jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes Honorar samt Auslagen, welche am Sitz von MACHER bzw REITERER zu berichtigen sind. Die Berechnung erfolgt unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), der Autonomen Honorarkriterien (AHK) und des Notariatstarifgesetz (NTG), jeweils idgF.
Wurde ein Zeithonorar (Stundensatz) vereinbart, wird die Gesamtzeit, welche für das Mandat aufgebracht wurde, verrechnet, wobei insbesondere auch Aktenstudium, Wegzeit, Studium von Gesetzen, Literatur und Rechtsprechung, Berichte iSd Pkt 8, Überarbeitungen von Schriftstücken welcher Art auch immer sowie interne Konferenzen davon mitumfasst sind. Die kleinste verrechenbare Einheit ist 10 Minuten (10-Minuten Taktung). Die Abrechnung erfolgt auf Basis des dem Mandanten von MACHER bzw REITERER bekanntgegebenen Stundensatzes oder im Fall der laufenden Betreuung des Mandanten zu dem Stundensatz, nach dem in einem zuvor erteilten Mandat bereits abgerechnet wurde, sofern nicht ausdrücklich ein abweichender Stundensatz vereinbart wurde.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das nach Stundensatz abgerechnete Honorar eine allfällige Versicherungsleistung aus einer Rechtschutzversicherung oder einer auf Basis des RATG zu ermittelnden Kostenersatzanspruchs gegenüber Dritten des Mandanten übersteigen kann und dass die entsprechende Differenz vom Mandanten zu bezahlen ist.
Rabatte, Skonti und/oder Pauschalhonorare gelten ausschließlich bei fristgerechter Bezahlung und bedürfen der vorherigen schriftlichen gesonderten Vereinbarung.
MACHER bzw REITERER steht es frei, beispielsweise im Falle eines Obsiegens in einem Gerichtsprozess die Kosten des Mandanten von MACHER bzw REITERER von diesem selbst (und zwar sofort bei Fälligkeit) oder vom Gegner des Mandanten zu fordern. Jedenfalls hat MACHER bzw REITERER mit der Beauftragung bzw Erteilung des Mandats durch den Mandanten einen Honoraranspruch gegenüber dem Mandanten. Dies unabhängig davon, ob andere Personen – warum auch immer – zum Kostenersatz an den Mandanten verpflichtet sind, sofern es selbst bei einem Obsiegen überhaupt zu einem Kostenersatz kommen würde (zB ist bei einem Verwaltungsverfahren mit einem Kostenersatz nicht zu rechnen).
Sofern sich das bereits vereinbarte Entgelt mit dem Mandanten während der laufenden Beratungs- und Vertretungsleistungen von MACHER bzw REITERER als unzureichend herausstellt, akzeptiert der Mandant Nachverhandlungen mit dem Ziel, ein angemessenes Honorar iS dieses Punktes zu vereinbaren.
10.2
Eine allfällige Beanstandung der Tätigkeiten von MACHER bzw REITERER berechtigt nicht zur Zurückhaltung des MACHER bzw REITERER zustehenden Honorars bzw der MACHER bzw REITERER zustehenden Vergütungen. Eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen Forderungen bzw Vergütungen von MACHER bzw REITERER ist unzulässig, sofern diese nicht schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden. Selbst bestrittene Forderungen des Mandanten sind Gegenstand des Aufrechnungsrechts nach § 19 Abs 1 RAO. Der Mandant nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis.
10.3
Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt MACHER bzw REITERER wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
10.4
Zu dem dem MACHER bzw REITERER gebührenden bzw mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien, Porti, E-Mail, Einschreiben oder per Boten versandte Unterlagen etc) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Notariatskosten, Steuern und Abgaben, Kostenvorschüsse, Versicherungsprämien, Firmenbuchauszüge, ZMR-Anfragen etc) hinzuzurechnen.
10.5
Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von MACHER bzw REITERER vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag iSd § 5 Abs 2 KSchG zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann und dass das tatsächlich anfallende Honorar die Schätzung deutlich übersteigen kann.
10.6
Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird zudem jedoch der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
10.7
MACHER bzw REITERER ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Klarstellend wird aber festgehalten, dass in der Regel die Leistungen von MACHER bzw REITERER einmal monatlich jeweils zum Monatsletzten abgerechnet werden, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil schriftlich vereinbart wurde. Die Honorarnoten sind unmittelbar nach Erhalt – ohne Abzug von Skonti – sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus nimmt der Mandant zur Kenntnis, dass – sofern der Mandant MACHER bzw REITERER eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat – die Honorarnoten lediglich per E-Mail und nicht auch noch zusätzlich gesondert per Post übermittelt werden. Honorarnoten von MACHER bzw REITERER sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich das Gegenteil vereinbart wurde – binnen 14 Tagen ab dem Datum des Postausgangs bei MACHER bzw REITERER zahlbar.
10.8
Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an MACHER bzw REITERER Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er MACHER bzw REITERER den darüberhinausgehenden tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt. MACHER bzw REITERER ist insbesondere zur Verrechnung von Mahnspesen in angemessener Höhe berechtigt.
10.9
Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (zB Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von MACHER bzw REITERER – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
10.10
Bei Erteilung eines Mandats durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von MACHER bzw REITERER.
10.11
Bei unternehmerischen Mandanten (Unternehmer iSd § 1 KSchG) gilt eine diesem ordnungsgemäß aufgeschlüsselte und übermittelte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen 14 Tagen ab dem Datum des Postausgangs bei MACHER bzw REITERER schriftlich widerspricht.
10.12
Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs von MACHER an MACHER bzw REITERER bzw REITERER mit ihrer Entstehung abgetreten. MACHER bzw REITERER ist sohin auch berechtigt, die diesbezügliche Abtretung dem Gegner des Mandanten jederzeit mitzuteilen.
10.13
Der Mandant stimmt mit der Beauftragung ausdrücklich zu, dass MACHER bzw REITERER noch vor Ablauf einer allfälligen Widerspruchsfrist (Rücktrittsfrist) mit der Ausführung der Beratungs- und Vertretungstätigkeiten (Dienstleistungen) beginnt. Sofern der Mandant dennoch fristgerecht vom Vertrag zurücktreten ist, ist sich dieser bewusst, dass ein angemessenes Honorar zu zahlen ist. Dieses entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mandant MACHER bzw REITERER von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrags unterrichtet hat, bereits erbrachte Beratungs- und Vertretungstätigkeiten (Dienstleistungen) im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Beratungs- und Vertretungstätigkeiten (Dienstleistungen).
11. Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz- oder außerhalb der Kanzlei-/Geschäftsräume geschlossener Verträge
Mandanten, die als Verbraucher anzusehen sind, haben das Recht von einem Fernabsatz- oder außerhalb der Kanzlei-/Geschäftsräume von MACHER bzw REITERER geschlossener Verträge binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen bzw von diesem zurückzutreten.
Die Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs sind in nachstehender Widerrufsbelehrung festgehalten, welche überdies auf www.kanzleimacher.at von jeder Seite aus als PDF abrufbar sind.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen bzw von diesem zurückzutreten.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mich, die
Rechtsanwaltskanzlei M A C H E R in Kooperation mit RA Mag. Riccardo Reiterer
z.Hd. Herrn RA Mag. Robert Macher bzw Herrn RA Mag. Riccardo Reiterer, selbstständiger Rechtsanwalt in ständiger Kooperation
z.Hd. Herrn RA Mag. Riccardo Reiterer
Pirchingstraße 9
8081 Heiligenkreuz am Waasen
E-Mail: office@kanzleimacher.at
Tel.: +43 (0) 3134 / 52 350
mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief oder mit einer E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Ein hierzu zu verwendendes Muster-Widerrufsformular ist auf www.kanzleimacher.at von jeder Seite aus als PDF abrufbar.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben ich Ihnen alle Zahlungen, die ich von Ihnen erhalten habe, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei mir eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwende ich dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie mir einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie mir von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht
Ausnahmen vom Widerrufs-/Rücktrittsrecht
Ein Rücktrittsrecht besteht für Sie nicht bei Fernabsatz- oder außerhalb von meiner Kanzlei-/Geschäftsräume geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn ich auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens von Ihnen nach § 10 FAGG sowie einer Bestätigung von Ihnen über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.
12. Haftung des Rechtsanwalts
12.1
MACHER bzw REITERER haftet für Verletzungen von übernommenen Verpflichtungen, sohin für eine allfällig fehlerhafte Beratung und Vertretung ausschließlich bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten.
12.2
Eine Haftung von MACHER bzw REITERER für telefonische Auskünfte und / oder Beratung ist jedenfalls ausgeschlossen, sofern diese nachfolgend nicht von MACHER schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für steuerrechtliche und / oder sozial(versicherungs)rechtliche Belange.
12.3
Die Haftung von MACHER bzw REITERER und ihren Substituten für eine allfällige fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme (€ 400.000,00).
12.4
Der gemäß Pkt 12.3. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen MACHER bzw REITERER wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung, nicht jedoch auf Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an MACHER bzw REITERER allenfalls bereits geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 12.3 geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
12.5
MACHER bzw REITERER haftet nicht für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter, Notare, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, sonstige Sachverständige, Universitätsprofessoren etc), die nicht Dienstnehmer von MACHER bzw REITERER sind.
12.6
MACHER bzw REITERER haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen von MACHER bzw REITERER in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Zudem hat er in dieser Hinsicht MACHER bzw REITERER schad- und klaglos zu halten.
12.7
MACHER bzw REITERER haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung (s Pkt 4.1).
13. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen, sofern der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist) gegen MACHER bzw REITERER , wenn sie nicht vom unternehmerischen Mandanten (Unternehmer iSd KSchG) binnen sechs Monaten und vom Mandanten, welcher als Verbraucher anzusehen ist (Verbraucher iSd KSchG), binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt bzw erlangen hätte können, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
14. Rechtsschtutzversicherung des Mandanten
14.1
Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er diese unter Nennung der Polizzennummer und ohne gesonderte Aufforderung MACHER unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vollständig vorzulegen. MACHER bzw REITERER wird – ausschließlich für den Fall, dass ausreichende Informationen über eine bestehende Rechtsschutzversicherung vorliegen – um rechtsschutzmäßige Deckung ansuchen. Darin ist jedoch keine wie auch immer geartete Verpflichtung von MACHER bzw REITERER zu erblicken, sondern stellt dies nur eine Gefälligkeitsleistung von MACHER bzw REITERER gegenüber dem Mandanten im Rahmen der Geschäftsanbahnung/Mandatserteilung dar.
MACHER bzw REITERER überprüft – auch dazu besteht keine wie auch immer geartete Verpflichtung von MACHER bzw REITERER – eine allfällige Rechtsschutzdeckung nicht; auch besteht keine Verpflichtung eine solche zu erwirken. MACHER bzw REITERER sucht bei Vorliegen ausreichender Informationen über eine bestehende Rechtsschutzversicherung des Mandanten für diesen lediglich um eine rechtsschutzmäßige Deckung an.
Ein allfälliges Nicht-Vorliegen einer solchen hat keine Auswirkungen auf den Honoraranspruch von MACHER bzw REITERER gegenüber dem Mandanten.
14.2
Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch MACHER bzw REITERER infolge des unter Pkt 14.1 dargelegten Ansuchens lässt den Honoraranspruch von MACHER bzw REITERER gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis von MACHER bzw REITERER anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben; dies vor allem, wenn die Leistungen von MACHER bzw REITERER gegenüber dem Mandanten nach Stundenhonorar abgerechnet werden und die Rechtsschutzversicherung entsprechend den Versicherungsbestimmungen ein niedrigeres Honorar bezahlt (s Pkt 10.1).
14.3
MACHER bzw REITERER ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
14.4
Die zur Verfügung gestellte Versicherungssumme einer allfälligen Rechtsschutzversicherung wird von MACHER bzw REITERER nicht überprüft. Dem Mandanten ist diesbezüglich bewusst, dass MACHER bzw REITERER dahingehend jegliche Haftung ausdrücklich ausschließt. Die Verantwortung obliegt sohin allein dem Mandanten, sich diesbezüglich bei seiner Rechtsschutzversicherung zu erkundigen. Der Mandant hält MACHER bzw REITERER diesbezüglich jedenfalls vollkommen schad- und klaglos.
15. Beendigung des Mandats
15.1
Das Mandat kann von MACHER bzw REITERER oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von MACHER bzw REITERER bleibt davon unberührt.
Erfolgt die Mandats- und Vollmachtsauflösung durch den Mandanten und war MACHER bzw REITERER zur Leistung bereit und nur durch auf Seiten des Mandanten gelegenen Umständen daran gehindert, hat sich MACHER bzw REITERER nicht anzurechnen lassen, was er durch eine allfällige anderweitige Verwendung erwerben oder zu erwerben unterlässt.
15.2
Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder von MACHER bzw REITERER hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit von MACHER bzw REITERER nicht wünscht.
16. Herausgabepflicht
16.1
MACHER bzw REITERER hat nach Beendigung des Mandats auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. MACHER bzw REITERER ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
16.2
Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind – vorgenommen der tieferstehenden ergänzenden Ausführungen – die Kosten jedenfalls vom Mandanten zu tragen:
Der Mandant hat die gewünschten Schriftstücke konkret und einzeln zu bezeichnen und sind die dadurch MACHER bzw REITERER anerlaufenen Kosten (zB Zeitaufwand, Barauslagen, Porti, Kopien etc) vom Mandanten zu tragen. Einem pauschalen Verlangen auf Zurverfügungstellung des gesamten Aktes kann und wird nicht Folge geleistet werden.
Dem gegenständlichen Verlangen des Mandanten wird MACHER bzw REITERER ohnehin nur dann nachkommen, wenn das gesamte Honorar (inkl Barauslagen etc) von MACHER bzw REITERER vom Mandanten bezahlt ist, die verlangten Unterlagen bei MACHER bzw REITERER aufliegen und es unstrittig ist, dass der Mandant über diese tatsächlich auch verfügungsberechtigt ist.
16.3
MACHER bzw REITERER ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von sieben Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 16.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu. Unabhängig davon ist MACHER bzw REITERER berechtigt, die Daten des Mandanten über die notwendige Zeit hinaus in digitaler wie analoger Form zu speichern. Eine Anonymisierung hat von MACHER bzw REITERER nicht zu erfolgen.
17. Geldwäschebestimmungen und Terrorismusbekämpfung
MACHER bzw REITERER hat die gesetzlichen Bestimmungen (s §§ 8a ff RAO) hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung und des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc) zu beachten. Diesbezüglich nimmt der Mandant zur Kenntnis, dass MACHER bzw REITERER in manchen Fällen verpflichtet ist, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten. Ohnehin aber nimmt der Mandant zur Kenntnis und verpflichtet sich zu jedem Zeitpunkt und unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung von MACHER bzw REITERER alle hiezu erforderlichen Auskünfte und Informationen zu erteilen und Unterschriften zu leisten, sofern seine Zustimmung erforderlich ist.
18. Rechtswahl und Gerichtsstand
18.1
Die AAB und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss auf Verweisnormen.
18.2
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die AAB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von MACHER bzw REITERER vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
MACHER bzw REITERER ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die als Verbraucher iSd KschG anzusehen sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG.
19. Schlussbestimmungen
19.1
Änderungen oder Ergänzungen dieser AAB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
19.2
Erklärungen von MACHER bzw REITERER an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte (E-Mail)Adresse versandt werden. MACHER bzw REITERER kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere über E-Mail mit jener E-Mail-Adresse, die der Mandant MACHER bzw REITERER zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an MACHER bzw REITERER von anderen E-Mail-Adressen aus, so darf MACHER bzw REITERER mit dem Mandanten auch über diese E-Mail-Adresse kommunizieren. Nach diesen AAB schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – sohin jedenfalls auch per E-Mail abgegeben werden.
MACHER bzw REITERER ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung und nach Erhalt, Vertraulichkeit etc) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
19.3
Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass MACHER bzw REITERER die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet (iSd DSG-VO und nationaler Datenschutzgesetze), als dies zur Erfüllung der MACHER bzw REITERER vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen von MACHER bzw REITERER (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
In diesem Zusammenhang erklärt der Mandant ausdrücklich, in Kenntnis der Datenschutzerklärung von MACHER bzw REITERER zu sein, in welcher sämtliche Informationen, Rechten etc hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten angeführt sind. Zudem erklärt der Mandant ausdrücklich, in Kenntnis der Datenschutzinformation Online Kanäle zu sein. Die Datenschutzerklärung wird dem Mandanten im Zuge der Mandatserteilung per E-Mail übermittelt und ist – wie auch die Datenschutzinformation Online Kanäle – auch unter www.kanzleimacher.at von jeder Seite aus als PDF abrufbar.
19.4
Zudem willigt der Mandant ausdrücklich ein, dass die persönlichen Daten (insb Sozialversicherungs- und Steuernummer, Geburtsdatum etc) zum Zwecke der Durchführung der mit einem allfälligen Auftrag verbundenen Steuermeldung oder zur Registrierung im ÖZVV und im ÖZTR gespeichert und verwendet werden. Ein Widerruf dieser Einwilligung kann jederzeit auf dieselbe Art und Weise, wie diese erteilt wurde, widerrufen werden.
19.5
Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser AAB oder des durch die AAB geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
Heiligenkreuz am Waasen, Jänner 2023