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Ob Party, Rasenmäher, Bohrmaschine, spielende Kinder oder bellende Hunde – im täglichen Leben gibt es unzählige Lärmquellen, die von anderen – mal mehr, mal weniger – als störend empfunden werden.

Doch was ist wirklich zu laut? Welche Ruhezeiten müssen eingehalten werden? Was kann ich tatsächlich gegen lärmende Nachbarn unternehmen?

So führt der Oberste Gerichtshof die Rechtslage aus:

Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Nicht nur, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ist die Frage, ob diese tatsächlich vorliegen, stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Eine Unterlassungsklage gegen Hundelärm, wenn man neben einem Tierheim wohnt bzw neben ein solches zieht (Ortsüblichkeit), wird also gleich wenig Erfolg haben, wie gegen den Lärm einer Baustelle, die zeitlich begrenzt ist.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 31.05.2023 zu 4 Ob 242/22z mit einem ganz ähnlichen Thema zu befassen.

Die Ausgangslage:

Der Ehegatte von Nachbar A (Kläger) errichtete mit Zustimmung von Nachbar B (Beklagter) einen Basketballplatz auf seinem Grundstück. Das Bespielen des Platzes findet entsprechend intensiv statt und hebt sich von den sonstigen Umgebungsgeräuschen ab. Das Dribbeln der Bälle verursacht Spitzenpegel von 60 bis 65 dB (wie ein „relativ lauter“ Traktor). Das wird Nachbar B schlussendlich doch zu viel und er begehrt gestützt auf § 364 Abs 2 ABGB die Unterlassung des Bespielens infolge der vorliegenden Lärmimmissionen sowie auch die Überlassung zur diesbezüglichen Nutzung durch Dritte.

Die Entscheidungen:

Das Erst- und Berufungsgericht erkannte den Nachbarn B (Beklagter) schuldig, das Bespielen zu gewissen Zeiten zu unterlassen sowie auch die Überlassung zur diesbezüglichen Nutzung durch Dritte und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück und bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen.

Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie – so der Oberste Gerichtshof in seiner rechtlichen Begründung – ein objektiver, der auf die Benutzung der Nachbargrundstücke abstellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks abhängig ist.

Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. Da die Normen des Nachbarrechts dem Interessenausgleich dienen und in hohem Maß einer wertenden Auslegung zugänglich sind, sind (Lärm-)Immissionen jedenfalls zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, mögen sie auch noch so störend sein.

Der Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz, um einen akzeptablen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden.

Im konkreten Fall ist sohin die Beurteilung, dass von einem Basketballplatz ausgehende Lärmimmissionen, die durch Bodenberührungen der Bälle entstehen und Spitzenpegel von 60 bis 65 dB erreichen, in einem Wohngebiet einer Fremdenverkehrsgegend nicht generell, sondern nur außerhalb bestimmter Tageszeiten (hier zulässiger Rahmen: an Wochentagen und Samstagen von 9.00 bis 12.00 und von 15.00 bis 18.00 Uhr, nicht jedoch werktags) eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen, vertretbar.

Interessant ist jedoch auch die begründete Anmerkung des Obersten Gerichtshofs, wonach beim gebotenen Interessensausgleich die ausgeübte Tätigkeit (Sport) aufgrund ihrer sozialrelevanten Bedeutung (gesundheitsfördernd) in die Waagschale zu werfen ist, kommt dieser doch eine gesellschaftlich wichtige Rolle zu.

Selbstverständlich empfiehlt sich als erster Schritt immer das Gespräch mit den Nachbarn um eine gemeinsame Lösung zu suchen. Im Sinne einer guten Nachbarschaft stehe ich gerne für Beratung zur Verfügung und vertrete Sie, sollte keine gemeinsame Lösung gefunden werden.

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