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Die Frage der Rückerstattung von Ausbildungskosten ist ein wichtiges und äußerst praxisrelevantes Thema im Arbeitsrecht, das sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen betrifft. Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst in seiner Entscheidung zu 9 ObA 57/23g mit dieser Thematik befasst und klarstellende Aussagen getroffen, insbesondere unter welchen Bedingungen Ausbildungskosten zurückverlangt werden können bzw zurückerstattet werden müssen.

Folgende Voraussetzungen müssen unter anderem vorliegen:

  • Schriftliche Vereinbarung
    Der Oberste Gerichtshof betonte, dass eine Rückerstattung von Ausbildungskosten nur dann rechtlich durchsetzbar ist, wenn eine schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Ausbildung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in getroffen wird. Diese muss von beiden Parteien unterschrieben werden.
  • Inhalt der Vereinbarung
    Die Vereinbarung muss detailliert regeln, welche Ausbildungskosten (u.a. für welchen Kurs, welches Seminar und dahingehend welche (verschiedenen) Positionen etc.) im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuerstatten sind. Dies umfasst sowohl die Höhe der Kosten als auch die Bedingungen, unter denen eine Rückerstattung zu erfolgen hat bzw erfolgt.
  • Zeitliche Komponente
    Zudem sollte jedenfalls auch eine zeitliche Komponente enthalten sein, die festlegt, über welchen Zeitraum der Arbeitnehmer:in verpflichtet ist, im Unternehmen zu bleiben, um einer Rückerstattung zu entgehen. Dies muss jedoch jedenfalls verhältnismäßig und fair sein.

 Die aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs macht deutlich, dass schriftliche Vereinbarungen unabdingbar sind, um Rechtssicherheit für beide Seiten zu gewährleisten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher frühzeitig und transparent über die Bedingungen der Rückerstattung verhandeln bzw. sprechen und diese schriftlich fixieren.

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