Die vergleichende Gesetzeslage in der Steiermark, Oberösterreich, Tirol und Kärnten – ein Überblick!
Niederösterreichisches Hundehaltegesetz (NÖ Hundehaltegesetz)
8 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz beschränkt die Maulkorb- bzw. Leinenpflicht auf öffentliche Orte im Ortsbereich. Dahingehend hatte der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 23.04.2024 zu 4 Ob 83/24w jedoch festgehalten, dass auch im ländlichen Bereich besondere Vorsicht beim Ableinen von Hunden gewahrt werden muss. Hunde dürfen unabhängig von einer Leinenpflicht, in egal welcher Umgebung, keine Gefahr für andere Personen und Tiere darstellen.
Doch welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Obersten Gerichtshof zu Grunde?
Die Ausgangssituation:
Die Klägerin spazierte mit ihrem angeleinten Hund auf einem Feld, das an ein bebautes Ortsgebiet angrenzte. Der entgegenkommende Beklagte ließ seinen Hund ohne Leine frei herumlaufen, obwohl er die Klägerin und ihren Hund in nur 50 Metern Entfernung sah. Es kam zu einem Gerangel zwischen den Hunden, bei dem einer der Hunde die Klägerin umstieß, was zu Verletzungen führte. Der Beklagte stritt ab, dass die Klägerin und ihr Hund bereits in der Nähe waren, als er seinen Hund von der Leine ließ und behauptete, die Verletzung der Klägerin sei durch ihr eigenes Stolpern verursacht worden.
Die Ausführungen des Obersten Gerichtshof:
Die Haftung des Beklagten wurde in den Vorinstanzen bejaht, da die Schilderung der Klägerin als glaubwürdig eingestuft wurde und festgestellt werden konnte, dass der Hund des Beklagten, obwohl keine Leinenpflicht bestand, unter gegebenen Umständen nicht hätte frei herumlaufen dürfen. Der Beklagte hätte, auf die in unmittelbarer Nähe befindliche Klägerin und ihren Hund achten müssen. Der Oberste Gerichtshof folgte diesen Ausführungen und betonte, dass die geltenden Sorgfaltspflichten eines Hundehalters immer einzelfallabhängig sind. Der Beklagte wurde zur Haftung herangezogen.
Steiermark
Das Steiermärkische Landessicherheitsgesetz (StLSG) normiert in § 3b Abs 3 eine Leinen- oder Maulkorbpflicht an jedem öffentlich zugänglichen Ort. Dies bedeutet, dass Hunde außerhalb von Privatgrundstücken, Hundewiesen oder Ähnlichem nicht frei herumlaufen dürfen.
Kärnten
Das Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG) hingegen normiert eine solche Leinen- oder Maulkorbpflicht nur an öffentlichen Orten an denen in der Regel eine größere Anzahl an Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln erwartet werden können. Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass auch außerhalb dieser Gebiete Leinen oder Maulkörbe mitzuführen und bei Bedarf einzusetzen.
Oberösterreich:
Nach § 6 des Oberösterreichischen Hundehaltergesetz (Oö. Hundehaltergesetz 2002) müssen Hunde an öffentlichen Orten entweder an der Leine geführt oder mit einem Maulkorb versehen werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei großen Menschenansammlungen wie Badeanlagen oder Einkaufszentren ist beides verpflichtend.
Tirol:
Das Tiroler Landespolizeigesetz erlaubt es nach § 6a den Gemeinden, selbst festzulegen, ob und wo eine Maulkorb- oder Leinenpflicht für Hunde gilt. Grundsätzlich muss jeder Hundehalter dafür sorgen, dass seine Tiere sicher untergebracht sind.
Beispielweise hat die Stadt Innsbruck detaillierte Regelungen zur Leinenpflicht normiert: In Innsbruck müssen Hunde stets an der Leine geführt werden. Vor allem im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen gilt die Leinenpflicht vom 1. März bis einschließlich 15. Oktober jedes Jahres, sowie bei nicht abgeernteten Feldern bis einschließlich 15. November. Darüber hinaus gibt es speziell gekennzeichnete Wege, auf denen ebenfalls eine Leinenpflicht besteht.
Zusammenfassung:
Abschließend ist zu betonen, dass die Leinenpflichten für Hunde in Österreich je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sind. Es ist daher essenziell, sich als Hundehalter über die spezifischen Vorschriften in der jeweiligen Region zu informieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass man stets im Einklang mit den geltenden Gesetzen handelt und eventuelle Strafen als auch zivil- wie auch strafrechtliche Verfahren vermieden werden können.