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Eine Marke ist weit mehr als nur ein Logo oder ein Name, sie ist das Aushängeschild eines Unternehmens und ein wertvolles wirtschaftliches Gut. Wie Sie Ihre Marke durch eine Markeneintragung schützen können, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person eine Marke zur Registrierung anmelden, sei es als Einzelperson oder als Unternehmen.

Der Eintragungsprozess erfolgt in Österreich über das österreichische Patentamt und gliedert sich in zwei zentrale Prüfungsphasen, nämlich die Formalprüfung und die Gesetzmäßigkeitsprüfung.

Schutz als Marke in Österreich

Die formalen Anforderungen der Markenanmeldung

Im Zuge der Formalprüfung wird überprüft, ob die Anmeldung alle erforderlichen Unterlagen beinhaltet. Hierzu gehören unter anderem:

  • eine klare Markenabbildung (sofern vorhanden)
  • ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach der Nizza-Klassifikation
  • eine Vollmacht, falls die Anmeldung durch einen Vertreter erfolgt

Fehlende oder fehlerhafte Unterlagen können zur Zurückweisung der Anmeldung oder zu Verzögerungen führen.

Gesetzmäßigkeitsprüfung und materielle Schutzvoraussetzungen

Nach positiver Formalprüfung wird im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung die Eintragungsfähigkeit der Marke überprüft. Das österreichische Patentamt prüft unter anderem:

  • ob absolute Schutzhindernisse iSd § 4 Markenschutzgesetz (MSchG) vorliegen
  • ob die Marke über ausreichende Unterscheidungskraft verfügt oder
  • ob gesetzliche Verbote oder allgemeine Schutzausschlüsse bestehen

Zu den absoluten Schutzhindernissen gehören unter anderem Zeichen, die keine Unterscheidungskraft besitzen, irreführende Angaben oder gegen die guten Sitten verstoßen. Falls ein solches Hindernis vorliegt, wird der Anmelder informiert und hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben oder die Marke anzupassen.

Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Eintragung in das österreichische Markenregister, woraufhin die Marke im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht wird. Ab diesem Zeitpunkt ist die Marke geschützt, und der Inhaber darf das ®-Symbol zur Kennzeichnung verwenden.

Kosten der Markenanmeldung

Für die Anmeldung einer Einzelmarke beim österreichischen Patentamt fallen Gebühren an. Die Onlineanmeldung kostet einen Betrag in Höhe von € 280,00, während für die Papieranmeldung ein Betrag in Höhe von € 300,00 zu entrichten ist. Diese Gebühr deckt den Schutz für eine Dauer von zehn Jahren ab.

Widerspruchs- und Kollisionsrisiken

Wichtig zu beachten ist, dass das österreichische Markenamt keine Prüfung auf ältere, verwechslungsfähige Marken vornimmt. Dies bedeutet, dass Inhaber bereits eingetragener Marken mit ähnlichen oder identischen Zeichen, die für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen registriert sind, rechtliche Schritte gegen die neue Marke einleiten können. Dazu gehören unter anderem Widerspruchsverfahren und Löschungsanträge.

Um derartige Konflikte zu vermeiden, ist es essenziell, vorab eine Markenrecherche durchzuführen, um auszuschließen, dass bereits eine ähnliche oder identische Marke existiert. Diese Recherche kann online über das österreichische Patentamt oder spezialisierte Dienstleister erfolgen.

Schutz als Unionsmarke innerhalb der EU

Soll die Marke nicht nur in Österreich, sondern EU-weit geschützt werden, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anzumelden.

Die Anmeldung erfolgt online und erfordert unter anderem:

  • eine eindeutige Darstellung der Marke
  • ein detailliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
  • die Zahlung der Anmeldegebühr, die von der Anzahl der sogenannten Nizza-Klassen abhäng

Voraussetzungen und Ablauf

Die Anmeldung umfasst unter anderem:

  • eine grafische oder textliche Darstellung der Marke
    • ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gemäß der Nizza-Klassifikation
    • die Auswahl einer Haupt- und Zweitsprache
    • die fristgerechte Zahlung der Anmeldegebühr

Gebührenstruktur

Die Höhe der Anmeldegebühr ist gestaffelt und kann zusammenfassend unter anderem wie folgt festgehalten werden: € 850,00 für die erste Nizza-Klasse, € 50,00 für die zweite Nizza-Klasse und € 150,00 für jede weitere – ab der dritten – Klasse.

Die Zahlung der gesamten fällig werdenden Gebühr muss innerhalb eines Monats ab dem Anmeldetag erfolgen, andernfalls gilt die Anmeldung als nicht eingereicht.

Prüfung und Eintragung

Nach der formalen Prüfung erfolgt eine materielle Kontrolle hinsichtlich absoluter Eintragungshindernisse. Wird die Anmeldung durch das Amt positiv bewertet, erfolgt die Veröffentlichung im EU-Markenblatt. Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung können Dritte Widerspruch gegen die Anmeldung erheben. Erfolgt kein zulässiger Widerspruch oder wird ein solcher abgewiesen, wird die Marke registriert.

Schutzdauer und Vertretung

Der Schutz der Unionsmarke gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und besteht ab dem Anmeldetag für zehn Jahre. Er kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Anmelder mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) müssen sich durch einen zugelassenen Vertreter vertreten lassen.

Kostenrisiken bei Verfahren vor dem EUIPO

Kommt es im Rahmen von Widerspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschwerdeverfahren zu einer Entscheidung zugunsten einer Partei, hat grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese richten sich nach den in der hierfür anzuwendenden Durchführungsverordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2018/625) vorgesehenen Höchstkostensätzen, welche zusammenfassend wie folgt unter anderem dargestellt werden:

  • Vertretungskosten:
    • im Widerspruchsverfahren bis zu € 300,00
    • im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren bis zu € 450,00
    • im Beschwerdeverfahren bis zu € 550,00
    • zusätzlich € 400,00, falls eine mündliche Verhandlung stattfindet
    • Reisekosten (bei mündlicher Verhandlung) sind grundsätzlich erstattungsfähig, unter anderem Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse (bis 800 km) bzw eines Economy-Flugs (über 800 km) sowie Aufenthaltskosten nach Maßgabe des EU-Beamtenstatut.

Dabei gilt: Unabhängig von der Anzahl der Beteiligten oder Vertreter sind diese Kosten nur für jeweils eine Partei bzw einen Vertreter erstattungsfähig. Weitere Kosten oder Honorare werden nicht ersetzt.

Diese potenziellen Kosten verdeutlichen, wie wichtig eine sorgfältige Vorbereitung der Markenanmeldung und eine fundierte Markenrecherche sind, um spätere Konflikte und finanzielle Risiken möglichst zu vermeiden.

 

 

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