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Eine Scheidung – ob streitig oder einvernehmlich – ist in vielen Fällen eine emotionale Ausnahmesituation und kann auch rechtlich äußerst kompliziert und anspruchsvoll sein. Vor allem bei gemeinsamen (minderjährigen) Kindern ist Fingerspitzengefühl, Sensibilität, Empathie und die richtige Ansprache gefragt.

Doch welche Möglichkeiten habe ich überhaupt mich scheiden zu lassen und welche Gründe müssen hier vorliegen?

1. Die klassische „Verschuldensscheidung“

Ein Ehepartner kann auf Scheidung der Ehe aus Verschulden klagen, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung (z.B. Bruch mit der Ehe, Zuführung körperlicher Gewalt oder schweres seelisches Leid) oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Der beklagte Ehepartner kann in einem solchen Fall einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage einbringen und hat darzulegen, dass der klagende Ehepartner das Verschulden am Scheitern der Ehe trägt. Örtlich zuständig für die Eheklage ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Eheleute den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben. Das Verfahren endet mit einem „Scheidungsurteil“ und hat zur Folge, dass üblicher Weise weitere Verfahren zu führen sind (z.B. Aufteilungs-, Unterhalts-, Obsorgeverfahren etc).

2. Die „streitige“ Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Liegt kein schuldhaftes Verhalten vor und willigt ein Ehepartner in eine Scheidung nicht ein, so kann der andere Ehepartner erst dann erfolgreich auf Scheidung klagen, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgelöst und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es darf nicht erwartet werden, dass die Ehegemeinschaft wiederhergestellt werden kann.

In diesem Fall ist die Scheidungsklage jedoch abzuweisen, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist oder auf Verlangen des beklagten Ehegatten, wenn der klagende Ehegatte die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten.

Jedenfalls aber ist der Scheidungsklage jedoch stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.

3. Die „streitige“ Scheidung aus anderen Gründen

In diesem Fall muss zwar kein Verschulden vorliegen, jedoch muss die Ehe z.B. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung, einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit etc. aber unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

4. Einvernehmliche Scheidung im Außerstreitverfahren

Voraussetzung dafür ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist – das heißt aber nicht, dass sie getrennt leben müssen –, sich beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zugestehen und zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung (und deren Folgen) besteht. Liegen die Vorrausetzungen vor, können die Ehegatten die Scheidung gemeinsam begehren. Sie haben eine Scheidungs(folgen)vereinbarung zu treffen.

Es muss jedenfalls eine Einigung über folgende Punkte erzielt werden, anderenfalls die Ehe nicht im Einvernehmen geschieden werden darf:

  • Vereinbarung über die Betreuung der Kinder oder die Obsorge
  • Vereinbarung über die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte
  • Vereinbarung über die Unterhaltspflicht hinsichtlich der gemeinsamen Kinder
  • Vereinbarung über die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander (eheliche Ersparnisse, eheliches Gebrauchsvermögen, Schulden)

Der hierfür erforderliche Antrag ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Eheleute den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben zu stellen.

Die Eingabegebühr für den Antrag auf Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung beläuft sich auf € 312,00. Für den in der Verhandlung abzuschließenden Vergleich fällt ein weiterer Betrag in Höhe von € 312,00 an. Ist Gegenstand der Scheidungs(folgen)vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, kommt ein weiterer Betrag in Höhe von € 156,00 hinzu. Für die Gebühren haften die Ehegatten solidarisch.

Auf Antrag entfallen für diejenige Partei die Gebühren, deren Vermögen den Wert in Höhe von € 4.944,00  und deren jährliche Einkünfte € 14.834,00 nicht übersteigen.

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