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Besonders im ländlichen Bereich sind oft große Grundstücke in Familienbesitz. Wenn man diese Grundstück bzw. Teile davon innerhalb der Familie übergeben oder verkaufen will, da einzelne Familienmitglieder diese etwa als Baugrund oder landwirtschaftliche Fläche nutzen möchten, kann man tatsächlich viel Geld sparen. Denn für Erwerbsvorgänge im Familienverbund gibt es eine Verringerung der Grunderwerbsteuer.

Während sich diese bei Verkäufen an außenstehende bzw. fremde Personen in der Regel auf 3,5 % des Kaufpreises beläuft, müssen Personen aus dem Familienverbund grundsätzlich weit weniger bezahlen.

Wer zählt zum begünstigten Familienverbund?

Neben eingetragenen bzw. Ehepartnern (auch im Zusammenhang mit der Auflösung) gehören dazu ebenfalls Lebensgefährten (Voraussetzung gemeinsamer Wohnsitz), Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie deren Kinder. Außerdem auch Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers.

Wie hoch ist der Stufentarif und was ist die Bemessungsgrundlage?

Bei allen Erwerbsvorgängen im Familienverbund gilt generell folgender Stufentarif:

–             für die ersten € 250.000,00 an Grundstückswert gilt ein Steuersatz von 0,5 %

–             für die nächsten € 150.000,00 an Grundstückswert gilt ein Steuersatz von 2,0 %

–             für alles über € 400.000,00 an Grundstückswert gilt ein Steuersatz von 3,5 %

Der Grundstückswert bildet die (Mindest-)Bemessungsgrundlage und kann durch verschiedene Varianten berechnet werden. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt in der Regel ein Steuersatz von 2 % des Einheitswerts.

Rechenbeispiel:

Ein Vater möchte seiner Tochter ein Haus mit einem Grundstückswert von € 500.000,00 schenken. Als Grunderwerbsteuer würden

  • 0,5 % von € 250.000,00 (€ 1.250,00),
  • 2 % von € 150.000,00 (€ 3.000,00) und
  • 3,5 % von € 100.000,00 (€ 3.500,00),

sohin insgesamt ein Betrag in Höhe von € 7.750,00 anfallen.

Zum Vergleich: beim Verkauf an eine fremde Person würde in der Regel ein Steuersatz von 3,5 % auf den Grundstückswert Anwendung finden. Die Steuerlast würde hier also € 17.500 betragen.

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