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Die vermeintliche „Anonymität“ in der heutigen Onlinewelt verleitet viele Menschen zu respektlosen Kommentaren. Täglich werden Hasskommentare, Beleidigungen und rufschädigende Aussagen getätigt. Hetzt sich eine ganze Gruppe an User:innen gegen eine Person auf, kommt es zum sogenannten „Shitstorm“.

Doch gegen wen können sich die Opfer wehren? Welche Ansprüche haben sie?

Der Oberste Gerichtshof hatte sich jüngst damit zu beschäftigen und hat entschieden, wer sich an einem Shitstorm beteiligt, muss mit erheblichen Kosten rechnen.

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 210/23k stellt sohin klar, dass jeder, der an einer Online-Hetzjagd teilnimmt und zu deren Verbreitung beiträgt, für den gesamten (immateriellen) Schaden des Opfers verantwortlich ist und aufzukommen hat.

Die Ausgangslage:

Ein Tiroler Polizist startete ein rechtliches Verfahren gegen mehrere Facebook-Nutzer, die beleidigende Kommentare und ein Video von ihm während einer Corona-Demonstration verbreiteten. Ein Mann rief aktiv zu einem Shitstorm auf, indem er das Video des Polizisten veröffentlichte und ihn für das gewaltsame Vorgehen gegen einen 82-jährigen Mann verurteilte. Der Polizist identifizierte über 400 Personen, die den Beitrag teilten, und verklagte sie zusammen mit anderen, die abfällige Kommentare hinterließen. Er forderte Schadensersatz.

Die Hauptfrage des Verfahrens beschäftigte sich damit, inwieweit aufgrund eines „Shitstorms“ im Internet unter Verletzung von Daten- und Bildnisschutz Ersatz für einen immateriellen Schaden zusteht und ob das „Teilen“ von solchen Beiträgen im kausalen Zusammenhang mit immateriellen Schäden des Opfers steht.

Die Entscheidung:

Dazu führte der Oberste Gerichtshof aus, dass sowohl das Veröffentlichen eines solchen Beitrags als auch das Teilen zur Herbeiführung eines immateriellen Schadens (Stress, Ängste, grüblerische Gedanken, Kränkung etc.) beiträgt. Damit ein sogenannter „Shitstorm“ entsteht, muss eine Vielzahl an User:innen zur Verbreitung beitragen. Daraus lässt sich schließen, dass sowohl die Hauptveröffentlichung als auch das Teilen und Verbreiten eines solchen, zur Herbeiführung des Schadens beiträgt. Schadenersatzpflichtig wird somit jeder, der am „Shitstorm“ teilnimmt.

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