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Die Ausgangslage:

Ein Baum steht auf dem Grundstück des Nachbarn A. Die Äste ragen über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück des angrenzenden Nachbars B. Dieser fühlt sich von den Ästen gestört und möchte sie entfernen. Ist das überhaupt erlaubt und wie ist hier vorzugehen?

Die Rechtslage:

Ganz generell ist jeder Liegenschaftseigentümer berechtigt, auf seinem Grundstück – auch in Grenznähe – Bäume und Sträucher zu pflanzen; einen Mindestabstand gibt es nicht. Das Eigentum des Baumes richtet sich nach der Stelle des Austritts des Baumes (§ 421 ABGB); ein Grenzbaum steht grundsätzlich im Miteigentum.

Der Zuwachs des Baumes fällt dem Baumeigentümer zu, wobei hier das Überhangrecht (§ 422 ABGB) zu beachten ist. Dabei handelt es sich generell um das Recht, den von einem Baum oder Strauch auf sein Grundstück (Luftraum / Erdreich) wachsenden Überhang in Form von Ästen oder Wurzeln zu beseitigen (Selbsthilferecht).

Selbstverständlich kann in unserem Beispiel Nachbar B diesen Überhang auch dulden, jedoch versagen ihm dadurch nach einer gewissen Zeit mögliche zukünftige Abwehransprüche.

Die richtige Vorgehensweise:

Können überhängende Äste also einfach abgeschnitten werden?

Der Beseitigung sind jedoch gewisse Grenzen gesetzt. Bei der Entfernung ist bei sonstiger Schadenersatzpflicht fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Insofern empfiehlt es sich dies von einer Fachkraft vornehmen zu lassen, da die Kosten hierfür jedenfalls der beeinträchtigte Nachbar zu tragen hat, sofern durch den Überhang bisher kein Schaden entstanden ist oder ein solcher offenbar droht.

Die abgeschnittenen Äste dürfen nach ständiger Rechtsprechung nicht auf dem Nachbarsgrundstück entsorgt werden. Für ein allfälliges Betreten sollte vorab jedenfalls die Zustimmung des Nachbarn eingeholt werden, zumal ansonsten eine Besitzstörung droht.

Ansprüche gegen den Nachbarn, auf dessen Grundstück der Baum steht, gibt es laut dem Obersten Gerichtshof nämlich nur dann, wenn von der Pflanze eine besondere Gefahr ausgeht oder die „ortsübliche Benützung“ des Grundstücks unzumutbar macht (§ 364 Abs 2 ABGB). Bei „Kletterpflanzen“ steht dem beeinträchtigten Nachbarn nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu.

Trotz des Überhangrechts des Nachbarn kann der Baumeigentümer die überhängenden Äste, soweit dies von seinem Grundstück aus möglich ist, „zurückbiegen“. Öffentlich-rechtliche bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen über den Baum- und Pflanzenschutz bleiben im Lichte des § 422 ABGB an sich unberührt, es empfiehlt sich jedoch diese jedenfalls vor einem allfälligen Tätigwerden zu beachten und rechtliche Expertise zu Hilfe zu ziehen.

Selbstverständlich empfiehlt sich als erster Schritt immer das Gespräch mit den Nachbarn um eine gemeinsame Lösung zu suchen.

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